Welche Verluste kann eine GmbH steuerlich geltend machen?
Eine GmbH kann betriebliche Aufwendungen und Gewinnminderungen grundsätzlich steuerlich berücksichtigen, soweit keine gesetzlichen Abzugsverbote oder besonderen Verrechnungsbeschränkungen greifen. Steuerliche Verluste können beispielsweise aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, aus Abschreibungen, Forderungsausfällen oder der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter entstehen.
Für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen der GmbH maßgeblich. Übersteigen die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen die steuerpflichtigen Erträge, kann ein körperschaftsteuerlicher Verlust entstehen. Bei der Gewerbesteuer wird dagegen ein negativer Gewerbeertrag als vortragsfähiger Gewerbeverlust gesondert festgestellt.
Nicht jede handelsrechtliche Gewinnminderung wirkt sich jedoch steuerlich aus. Das gilt insbesondere für Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften und für bestimmte Teilwertabschreibungen auf solche Beteiligungen. Diese Gewinnminderungen dürfen nach den körperschaftsteuerlichen Sonderregelungen grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Auch weitere Abzugsbeschränkungen können relevant sein. Dazu gehören beispielsweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Beschränkungen beim Zinsabzug. Deshalb sollte ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag nicht automatisch mit einem steuerlich nutzbaren Verlust gleichgesetzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag bei einer GmbH?
Beim Verlustrücktrag wird ein aktueller Verlust mit Gewinnen früherer Jahre verrechnet. Beim Verlustvortrag wird der noch nicht genutzte Verlust in zukünftige Gewinnjahre übertragen. Beide Verfahren können die Steuerbelastung einer GmbH reduzieren, wirken aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Verlustrücktrag: Verrechnung mit früheren Gewinnen
Ein körperschaftsteuerlicher Verlust kann grundsätzlich bis zu einem Betrag von 1 Million Euro in die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden. Der Verlust wird dabei zunächst mit dem Einkommen des unmittelbar vorhergehenden Jahres verrechnet. Soweit dort noch ein Verlust verbleibt, kann er auch im zweiten vorangegangenen Jahr berücksichtigt werden.
Wurden für diese Jahre bereits Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag gezahlt, kann der Verlustrücktrag zu einer Änderung der Steuerbescheide und zu einer Erstattung führen. Das kann die Liquidität der GmbH kurzfristig stärken.
Bei der Gewerbesteuer ist kein Verlustrücktrag vorgesehen. Gewerbeverluste können ausschließlich in zukünftige Erhebungszeiträume vorgetragen werden.
Verlustvortrag: Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen
Verluste, die nicht durch einen Verlustrücktrag genutzt werden, können grundsätzlich in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der verbleibende Verlustvortrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt.
Der Verlustvortrag ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Jahren begrenzt. Seine tatsächliche Nutzung kann jedoch durch die Mindestbesteuerung, Änderungen der Gesellschafterstruktur oder weitere steuerliche Sonderregelungen eingeschränkt werden.
Wie funktioniert die Mindestbesteuerung bei einer GmbH?
Die Mindestbesteuerung begrenzt die Höhe der Verlustvorträge, die eine GmbH in einem einzelnen Gewinnjahr nutzen kann. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 1 Million Euro können körperschaftsteuerliche Verlustvorträge vollständig verrechnet werden. Oberhalb dieses Sockelbetrags können derzeit bis zu 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens ausgeglichen werden.
Ein Teil des Einkommens bleibt deshalb trotz vorhandener Verlustvorträge steuerpflichtig. Die nicht genutzten Verluste gehen dadurch grundsätzlich nicht verloren, sondern werden weiter vorgetragen.
Beispiel zur körperschaftsteuerlichen Mindestbesteuerung
Eine GmbH erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 3 Millionen Euro und verfügt über einen ausreichend hohen Verlustvortrag.
- Die ersten 1 Million Euro können vollständig mit dem Verlustvortrag verrechnet werden.
- Vom verbleibenden Einkommen von 2 Millionen Euro können 70 Prozent verrechnet werden.
- Damit werden weitere 1,4 Millionen Euro durch den Verlustvortrag ausgeglichen.
- 600.000 Euro bleiben trotz des vorhandenen Verlustvortrags körperschaftsteuerpflichtig.
Insgesamt nutzt die GmbH in diesem Beispiel 2,4 Millionen Euro ihres körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags. Der darüber hinaus verbleibende Verlustvortrag kann grundsätzlich in späteren Jahren berücksichtigt werden.
Welche Mindestbesteuerung gilt bei der Gewerbesteuer?
Bei der Gewerbesteuer gilt eine andere Verrechnungsgrenze als bei der Körperschaftsteuer. Gewerbliche Fehlbeträge können bis zu einem Gewerbeertrag von 1 Million Euro vollständig genutzt werden. Vom darüber hinausgehenden Gewerbeertrag können nur bis zu 60 Prozent durch vorgetragene Gewerbeverluste ausgeglichen werden.
Bei einem Gewerbeertrag von 3 Millionen Euro könnten daher zunächst 1 Million Euro vollständig und weitere 1,2 Millionen Euro aus dem Verlustvortrag verrechnet werden. 800.000 Euro des Gewerbeertrags blieben steuerpflichtig.
Wie lange kann eine GmbH Verluste vortragen?
Ein festgestellter Verlustvortrag kann grundsätzlich zeitlich unbegrenzt in zukünftige Jahre übernommen werden. Er verfällt also nicht allein deshalb, weil er über mehrere Jahre nicht vollständig genutzt wird.
Der Verlustvortrag kann jedoch aus anderen Gründen eingeschränkt werden oder untergehen. Besonders relevant sind Änderungen im Gesellschafterkreis, Umwandlungen, die Beendigung des Geschäftsbetriebs und bestimmte steuerliche Strukturmaßnahmen.
Das Finanzamt stellt den verbleibenden körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag und den vortragsfähigen Gewerbeverlust grundsätzlich gesondert fest. Unternehmen sollten die entsprechenden Feststellungsbescheide sorgfältig prüfen, da sie die Grundlage für die Verlustverrechnung in späteren Jahren bilden.
Was passiert mit Verlustvorträgen beim Verkauf einer GmbH?
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einer GmbH auf einen Erwerber oder einen Erwerberkreis mit gleichgerichteten Interessen übertragen, können die vorhandenen Verlustvorträge grundsätzlich vollständig untergehen. Das Steuerrecht bezeichnet dies als schädlichen Beteiligungserwerb.
Auch mittelbare Anteilsübertragungen und bestimmte Kapitalerhöhungen können unter die Regelung fallen. Die früher geltende anteilige Kürzung bei einer Übertragung von mehr als 25 bis höchstens 50 Prozent gilt dagegen nicht mehr.
Der mögliche Verlustuntergang ist insbesondere bei folgenden Vorgängen zu prüfen:
- Verkauf einer GmbH oder einer Mehrheitsbeteiligung
- Aufnahme neuer Investoren
- Kapitalerhöhungen mit veränderten Beteiligungsquoten
- Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe
- Übertragungen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge
Welche Ausnahmen können Verlustvorträge schützen?
Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor, durch die Verlustvorträge trotz eines Gesellschafterwechsels ganz oder teilweise erhalten bleiben können.
Zu den wichtigsten Regelungen gehören:
- Konzernklausel: Bestimmte Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns können vom Verlustuntergang ausgenommen sein.
- Stille-Reserven-Klausel: Verlustvorträge können in Höhe bestimmter im Inland steuerpflichtiger stiller Reserven erhalten bleiben.
- Sanierungsklausel: Unter engen Voraussetzungen kann ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung unschädlich sein.
- Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Auf Antrag kann ein Verlustvortrag unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben, wenn die GmbH ihren bisherigen Geschäftsbetrieb fortführt.
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmen sind komplex. Vor einer Anteilsübertragung sollte deshalb geprüft werden, welche steuerlichen Verluste bestehen und ob die geplante Transaktion deren weitere Nutzung gefährdet.
Können Verluste einer GmbH mit Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden?
Nein. Verluste einer GmbH können grundsätzlich nicht unmittelbar mit den persönlichen Einkünften ihrer Gesellschafter verrechnet werden. Die GmbH ist ein eigenständiges Steuersubjekt und nutzt ihre Verluste ausschließlich auf Gesellschaftsebene.
Das unterscheidet die GmbH von steuerlich transparenten Personengesellschaften, bei denen Ergebnisse unter bestimmten Voraussetzungen den beteiligten Personen zugerechnet werden können.
Gesellschafter können wirtschaftlich dennoch von Verlusten der GmbH betroffen sein. Der Wert ihrer Beteiligung kann sinken. Hält ein Gesellschafter die Beteiligung im Betriebsvermögen, kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen eine steuerliche Berücksichtigung von Wertminderungen oder Verlusten möglich sein. Dabei gelten jedoch besondere Abzugsbeschränkungen.
Können Verluste zwischen mehreren GmbHs verrechnet werden?
Mehrere GmbHs können ihre Gewinne und Verluste nicht allein deshalb miteinander verrechnen, weil sie zu derselben Unternehmensgruppe oder Holding gehören. Jede GmbH ist zunächst ein eigenständiges Steuersubjekt.
Eine gruppeninterne Ergebnisverrechnung kann insbesondere im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft möglich sein. Dafür müssen jedoch strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören regelmäßig eine finanzielle Eingliederung und ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag, der tatsächlich durchgeführt wird.
Vororganschaftliche Verlustvorträge der Organgesellschaft können während der Organschaft grundsätzlich nicht mit dem zugerechneten Einkommen verrechnet werden. Eine Organschaft sollte deshalb nicht allein aufgrund vorhandener Verluste eingerichtet werden, sondern auf Basis einer umfassenden steuerlichen und wirtschaftlichen Analyse.
Was sollte eine GmbH bei der steuerlichen Verlustplanung beachten?
Verluste sollten frühzeitig in die Steuer-, Liquiditäts- und Unternehmensplanung einbezogen werden. Entscheidend ist nicht nur, wie hoch ein Verlust ausfällt. Ebenso wichtig ist, wann er entsteht, wie er steuerlich festgestellt wird und ob er in späteren Jahren tatsächlich genutzt werden kann.
Folgende Punkte sind besonders relevant:
- Verlustrücktrag prüfen: Ein Rücktrag kann zu einer kurzfristigen Erstattung bereits gezahlter Körperschaftsteuer führen.
- Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer getrennt planen: Für beide Steuerarten gelten unterschiedliche Rücktrags- und Verrechnungsregeln.
- Mindestbesteuerung berücksichtigen: Hohe Verlustvorträge führen nicht automatisch zu einer vollständigen Steuerfreiheit in späteren Gewinnjahren.
- Feststellungsbescheide kontrollieren: Fehler bei der gesonderten Feststellung können die spätere Nutzung der Verluste beeinträchtigen.
- Gesellschafterwechsel vorab analysieren: Anteilsübertragungen und Kapitalmaßnahmen können Verlustvorträge gefährden.
- Abschreibungswahlrechte gezielt einsetzen: Ob eine Abschreibung in einem Verlust- oder Gewinnjahr steuerlich günstiger ist, hängt von der Ergebnisplanung und den vorhandenen Verlustvorträgen ab.
- Unternehmensgruppen strukturiert betrachten: Eine Holding allein ermöglicht keine gruppenweite Verlustverrechnung. Eine Organschaft kann eine Option sein, erfordert aber eine sorgfältige Gestaltung.
- Verlustursachen dokumentieren: Forderungsausfälle, Wertminderungen und außergewöhnliche Aufwendungen sollten nachvollziehbar belegt werden.
Eine belastbare Ergebnis- und Steuerplanung sollte außerdem verschiedene Szenarien berücksichtigen. Dazu gehören die erwartete Gewinnentwicklung, Investitionen, mögliche Finanzierungsmaßnahmen und Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse.
Wie unterstützt AHW bei der steuerlichen Verlustverrechnung?
Die steuerliche Nutzung von Verlusten hängt von der Entstehungsart, der Ergebnisentwicklung und möglichen Veränderungen der Unternehmensstruktur ab. AHW prüft bestehende Verlustvorträge, bewertet steuerliche Risiken und entwickelt eine belastbare Planung für kommende Gewinnjahre.
Die Beratung kann unter anderem folgende Bereiche umfassen:
- Analyse körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge und gewerbesteuerlicher Fehlbeträge
- Prüfung von Verlustfeststellungsbescheiden
- Planung von Verlustrücktrag und Verlustvortrag
- Bewertung geplanter Anteilsübertragungen und Kapitalmaßnahmen
- Prüfung von Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel und fortführungsgebundenem Verlustvortrag
- Gestaltung und Prüfung ertragsteuerlicher Organschaften
- Abstimmung der Verlustplanung mit Jahresabschluss, Liquiditätsplanung und Unternehmensstrategie
Frühzeitiges Handeln schafft Planungssicherheit. Weitere Informationen bietet die Steuerberatung der AHW Gruppe.
Steuerliche Verlustverrechnung prüfen lassen
Häufige Fragen zur Verlustverrechnung bei einer GmbH
Wie hoch ist der Verlustrücktrag einer GmbH?
Eine GmbH kann körperschaftsteuerliche Verluste grundsätzlich bis zu einem Betrag von 1 Million Euro in die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurücktragen. Für Gewerbeverluste ist kein Verlustrücktrag möglich.
Kann eine GmbH Verluste unbegrenzt vortragen?
Verlustvorträge sind grundsätzlich zeitlich unbegrenzt möglich. Ihre Nutzung kann jedoch durch die Mindestbesteuerung, einen schädlichen Beteiligungserwerb oder andere steuerliche Sonderregelungen eingeschränkt werden.
Kann eine GmbH Gewerbeverluste zurücktragen?
Nein. Gewerbesteuerliche Verluste können nicht in frühere Jahre zurückgetragen werden. Sie werden gesondert festgestellt und können ausschließlich mit Gewerbeerträgen zukünftiger Erhebungszeiträume verrechnet werden.
Gehen Verlustvorträge bei einem Gesellschafterwechsel verloren?
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte übertragen, können die Verlustvorträge grundsätzlich vollständig untergehen. Gesetzliche Ausnahmen können den Verlustvortrag unter bestimmten Voraussetzungen schützen.
Können zwei GmbHs ihre Verluste miteinander verrechnen?
Grundsätzlich nein. Jede GmbH wird eigenständig besteuert. Eine Verrechnung innerhalb einer Unternehmensgruppe kann unter bestimmten Voraussetzungen über eine ertragsteuerliche Organschaft erreicht werden.





