In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 18.3.2025 – II ZB 1/24) hat der BGH einen wichtigen Impuls zur Frage der Nachreichung von Schlussbilanzen bei Umwandlungsvorgängen gegeben. Dieser eröffnet der Praxis einen erheblichen Spielraum.

Bisher war die vorherrschende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur, dass eine zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellte Bilanz nicht nachgereicht werden kann. Jetzt hat der BGH klargestellt, dass ein Nachreichen durchaus möglich ist, wenn die Frist nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG eingehalten wird und die Bilanz „zeitnah“ nachgereicht wird.

Worum geht es?

Möchte sich eine Gesellschaft z.B. durch Verschmelzung umwandeln, muss sie die Umwandlung zum Handelsregister anmelden. Dabei muss eine Schlussbilanz vorgelegt werden. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf das Registergericht die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Was hat der BGH entschieden?

Nach dem Urteil des BGH muss die Schlussbilanz nicht notwendigerweise bereits bei der Anmeldung eingereicht werden. Es kommt hingegen darauf an, dass sie bei der Eintragung des Umwandlungsvorgangs in das Handelsregister vorliegt. Laut dem BGH kann die Bilanz also „zeitnah“ nachgereicht werden, was so viel bedeutet wie innerhalb einer angemessenen Frist. Eine solche hat der BGH bei einer Fristsetzung von einem Monat durch eine Zwischenverfügung des Registergerichts angenommen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen und Notare bedeutet das deutlich mehr Flexibilität. Zwar muss der Stichtag der Bilanz weiterhin bei Anmeldung höchstens acht Monate zurückliegen – bei einer Schlussbilanz auf den 31.12 muss folglich die Anmeldung bis zum 31.08. des Folgejahres erfolgen –, die Bilanz selbst muss aber bei Anmeldung noch nicht vorliegen. Ist die Bilanz noch nicht fertiggestellt oder noch gar nicht existent kann sie innerhalb einer vom Registergericht gesetzten Frist eingereicht werden. Dies eröffnet auch die Möglichkeit von Fristverlängerungen sowie Korrekturen von bereits eingereichten Bilanzen.

Was ist noch unklar?

Kritisch erscheint die steuerrechtliche Konsequenz eines Nachreichens der Bilanz. Bisher gilt allgemein entsprechend dem Bilanzstichtag des § 17 Abs. 2 S.4 UmwG eine steuerliche Rückwirkungsfiktion i.S.d. § 2 UmwStG von bis zu acht Monaten. Fraglich ist, wie es sich nun auswirkt, wenn die Bilanz zwar „zeitnah“ erstellt und nachgereicht wird, dabei jedoch die steuerlich fingierte Frist von acht Monaten überschritten wird. Ob auch die steuerliche Fiktion in der Praxis um einen „zeitnahen“ Rahmen verlängert wird, wird sich zeigen. Daher ist es weiterhin anzuraten, die Bilanzen rechtzeitig zu erstellen und einzureichen.

Für Fragen und Unterstützung rund um das Gesellschaftsrecht stehen unsere Ansprechpartner Christoph Felten und Dr. Sascha Horn gerne zur Verfügung!