Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Das Nachlassgericht stellt ihn auf Antrag aus. Er weist aus, wer Erbe geworden ist und – bei mehreren Erben – wie groß der jeweilige Erbteil ist. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2353 BGB.

Im Rechtsverkehr kann der Erbschein deshalb dazu dienen, die Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden oder anderen Stellen nachzuweisen.

Wichtig ist jedoch: Der Erbschein macht niemanden zum Erben.

Die Erbenstellung entsteht bereits mit dem Erbfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer wirksamen Verfügung von Todes wegen. Der Erbschein bestätigt diese Rechtsstellung lediglich.

Deshalb lautet die entscheidende Frage nicht: „Bin ich ohne Erbschein überhaupt Erbe?“, sondern vielmehr: „Benötige ich für die konkrete Nachlassabwicklung einen Erbschein als Nachweis?“

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten eines Erbscheins richten sich nach dem Geschäftswert des Nachlasses und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins fällt grundsätzlich eine 1,0-Gebühr nach dem GNotKG an. Für die im Erbscheinsverfahren regelmäßig erforderliche eidesstattliche Versicherung kann ebenfalls eine gesonderte 1,0-Gebühr entstehen.

Nach der aktuell geltenden Gebührentabelle ergeben sich beispielsweise folgende Größenordnungen:

Nachlasswert 1,0-Gebühr Erbschein + eidesstattliche Versicherung*
200.000 € 435 € ca. 870 €
1.000.000 € 1.735 € ca. 3.470 €
3.000.000 € 4.935 € ca. 9.870 €

* Vereinfachte Darstellung anhand zweier 1,0-Gebühren. Je nach Verfahren und konkreter Gestaltung können weitere Kosten und Auslagen entstehen.

Die Beträge zeigen: Je größer der Nachlass, desto interessanter kann die Frage sein, ob sich die Erbschein-Kosten vermeiden lassen. Die aktuellen Werte ergeben sich aus der Gebührentabelle des GNotKG.

Wann braucht man überhaupt einen Erbschein?

Ein Erbschein wird benötigt, wenn die Erbenstellung gegenüber einer Stelle nachgewiesen werden muss und kein anderer ausreichender Nachweis vorhanden ist.

Das kann beispielsweise relevant werden bei:

  • Bankkonten und Wertpapierdepots,
  • Grundstücken und Immobilien,
  • Beteiligungen und bestimmten Gesellschaftsrechten,
  • Versicherungen,
  • Vertragsverhältnissen oder
  • sonstigen Vermögenswerten, bei denen die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden muss.

Allerdings gelten für diese Bereiche unterschiedliche Anforderungen. Genau hier liegt das größte Potenzial, unnötige Erbschein-Kosten zu vermeiden.

Erbschein-Kosten vermeiden mit notariellem Testament oder Erbvertrag

Besonders wichtig ist die Gestaltung bereits zu Lebzeiten.

Besteht ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag, kann ein zusätzlicher Erbschein in vielen Fällen entbehrlich sein.

Das zeigt sich besonders beim Grundbuch.

Nach § 35 Grundbuchordnung kann die Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, können stattdessen die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen. Das betrifft insbesondere notarielle Testamente und Erbverträge.

Für Immobilieneigentümer kann eine notarielle Nachlassgestaltung deshalb einen zusätzlichen Vorteil haben: Sie regelt nicht nur die gewünschte Erbfolge, sondern kann später auch die Beschaffung eines kostenpflichtigen Erbscheins ersparen.

Dabei sollte allerdings nicht ausschließlich auf die späteren Erbschein-Kosten geschaut werden. Auch die notarielle Gestaltung verursacht Kosten. Entscheidend ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der persönlichen Vermögens- und Nachfolgesituation.

Reicht ein handschriftliches Testament aus?

Hier muss genauer unterschieden werden.

Ein eigenhändig geschriebenes Testament kann erbrechtlich wirksam sein. Es besitzt jedoch nicht dieselbe Nachweisfunktion wie eine notarielle Urkunde.

Für das Grundbuch bedeutet das insbesondere: Ein privates handschriftliches Testament fällt grundsätzlich nicht unter die erleichterte Nachweisregel des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO für öffentliche Urkunden.

Gegenüber einer Bank kann die Situation dagegen anders aussehen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Erben ihr Erbrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament nachweisen können. Entscheidend ist, ob das Testament die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen lässt.

Das ist ein wesentlicher Unterschied – und einer der wichtigsten Punkte für die Praxis.

Darf eine Bank immer einen Erbschein verlangen?

Nein.

Bereits 2013 hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Klausel einer Sparkasse beschäftigt, nach der diese grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen konnte. Der BGH erklärte eine entsprechende formularmäßige Regelung für unwirksam.

2016 konkretisierte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nochmals.

In dem damaligen Fall wollten zwei Geschwister nach dem Tod ihrer Mutter auf deren Konten zugreifen. Sie legten der Sparkasse eine beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments sowie das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor.

Die Sparkasse verlangte dennoch einen Erbschein.

Die Erben beantragten daraufhin einen gemeinschaftlichen Erbschein und verlangten anschließend von der Sparkasse Ersatz der entstandenen Kosten.

Der Bundesgerichtshof gab ihnen im Ergebnis Recht.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Erben?

Aus der Entscheidung lassen sich drei wichtige Grundsätze ableiten.

1. Banken dürfen einen Erbschein nicht pauschal verlangen

Banken haben zwar ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass sie tatsächlich an die richtige Person leisten.

Daraus folgt aber kein uneingeschränktes Recht, in jedem Erbfall einen Erbschein zu verlangen. Bereits die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013 stellt klar, dass entsprechende pauschale Vorgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen problematisch sind.

2. Ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen

Ist die Erbfolge anhand eines eröffneten eigenhändigen Testaments eindeutig feststellbar, kann dies als Nachweis gegenüber der Bank ausreichen.

Die Bank muss allerdings keine umfangreiche erbrechtliche Auslegung vornehmen. Bestehen konkrete und nachvollziehbare Zweifel an der Erbenstellung, kann ein weitergehender Nachweis erforderlich werden.

Ob ein handschriftliches Testament genügt, bleibt deshalb eine Frage des Einzelfalls.

3. Ein zu Unrecht verlangter Erbschein kann Schadensersatz auslösen

Im vom BGH entschiedenen Fall konnte die Bank keine ausreichenden Gründe dafür darlegen, weshalb sie trotz des vorgelegten Testaments einen Erbschein verlangte.

Die dadurch verursachten Erbschein-Kosten musste sie ersetzen.

Für Erben bedeutet das: Verlangt eine Bank einen Erbschein, obwohl bereits andere aussagekräftige Nachweise vorliegen, sollte die Forderung nicht automatisch akzeptiert werden.

Fünf Möglichkeiten, Erbschein-Kosten zu vermeiden

Ob ein Erbschein tatsächlich entbehrlich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Folgende Punkte sollten jedoch geprüft werden.

1. Nicht vorschnell einen Erbschein beantragen

Ein Erbschein sollte nicht allein deshalb beantragt werden, weil ein Erbfall eingetreten ist.

Zunächst sollte geklärt werden:

  • Welche Vermögenswerte gehören zum Nachlass?
  • Gegenüber welchen Stellen muss die Erbenstellung nachgewiesen werden?
  • Welche Unterlagen liegen bereits vor?
  • Reichen diese Unterlagen für die konkrete Nachlassabwicklung aus?

Besteht kein praktischer Bedarf für den Erbschein, lassen sich die damit verbundenen Kosten vollständig vermeiden.

2. Notarielles Testament oder Erbvertrag prüfen

Gerade bei Immobilienvermögen kann eine notarielle Verfügung von Todes wegen die spätere Nachlassabwicklung deutlich erleichtern.

Für die Grundbuchberichtigung können die notarielle Verfügung und die Eröffnungsniederschrift unter den Voraussetzungen des § 35 GBO den Erbschein ersetzen.

Eine vorausschauende Nachfolgeplanung kann deshalb spätere Kosten und Verwaltungsaufwand reduzieren.

3. Bei Banken vorhandene Nachweise vorlegen

Liegt ein eröffnetes Testament vor, sollte dieses gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift zunächst der Bank vorgelegt werden.

Ist die Erbfolge daraus eindeutig erkennbar, darf eine Bank nach der BGH-Rechtsprechung nicht allein aus abstrakten Sicherheitsbedenken auf einem Erbschein bestehen.

4. Forderung nach einem Erbschein hinterfragen

Verlangt eine Bank oder eine andere Stelle einen Erbschein, sollte nach dem konkreten Grund gefragt werden.

Besonders bei größeren Nachlässen lohnt sich diese Prüfung, da die Gebühren mehrere Tausend Euro betragen können.

5. Nachlassplanung frühzeitig gestalten

Wer bereits zu Lebzeiten für eine klare und rechtssichere Nachfolge sorgt, kann den späteren Aufwand erheblich reduzieren.

Dabei geht es nicht allein um den Erbschein. Eine gute Nachfolgeplanung berücksichtigt beispielsweise:

  • die gewünschte Erbfolge,
  • Immobilienvermögen,
  • Unternehmensbeteiligungen,
  • Vollmachten,
  • steuerliche Folgen,
  • Pflichtteilsansprüche und
  • die praktische Handlungsfähigkeit der Angehörigen nach dem Todesfall.

Gerade bei Unternehmens- und größeren Privatvermögen sollten rechtliche und steuerliche Fragen gemeinsam betrachtet werden.

Handschriftliches oder notarielles Testament: Was ist günstiger?

Diese Frage lässt sich nicht allein anhand der unmittelbaren Kosten beantworten.

Ein handschriftliches Testament verursacht zunächst keine Notargebühren. Im Erbfall kann jedoch ein kostenpflichtiger Erbschein erforderlich werden – beispielsweise wenn Immobilien zum Nachlass gehören und kein anderer grundbuchtauglicher Erbnachweis vorliegt.

Ein notarielles Testament verursacht dagegen bereits zu Lebzeiten Kosten. Dafür kann es später als öffentlicher Erbnachweis dienen und einen Erbschein in bestimmten Bereichen überflüssig machen.

Bei größeren Vermögen lohnt sich deshalb eine Vergleichsrechnung. Entscheidend ist nicht, welche Variante heute am wenigsten kostet, sondern welche Gestaltung rechtlich zur familiären und wirtschaftlichen Situation passt und den späteren Aufwand sinnvoll begrenzt.

Wann lässt sich ein Erbschein nicht vermeiden?

Es gibt weiterhin zahlreiche Fälle, in denen ein Erbschein erforderlich oder zumindest praktisch notwendig sein kann.

Dazu können insbesondere Situationen gehören, in denen:

  • kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und die gesetzliche Erbfolge nachgewiesen werden muss,
  • die Erbfolge aus vorhandenen Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht,
  • Zweifel an der Wirksamkeit oder Auslegung eines Testaments bestehen,
  • ein erforderlicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt nicht anderweitig geführt werden kann oder
  • eine Stelle aufgrund konkreter Zweifel berechtigt einen weitergehenden Nachweis verlangt.

Der Erbschein ist deshalb keineswegs überflüssig. Er sollte nur gezielt dort eingesetzt werden, wo er tatsächlich erforderlich ist.

Fazit: Erst prüfen, dann Erbschein beantragen

Erbschein-Kosten lassen sich in vielen Fällen vermeiden – aber nicht pauschal.

Wer bereits über ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag verfügt, benötigt insbesondere für die Grundbuchberichtigung häufig keinen zusätzlichen Erbschein. Gegenüber Banken kann sogar ein eröffnetes handschriftliches Testament ausreichen, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht.

Deshalb sollte vor jedem Antrag geprüft werden, wofür der Erbschein benötigt wird und ob bereits ein anderer geeigneter Erbnachweis vorhanden ist.

Gerade bei größeren Nachlässen kann diese Prüfung erhebliche Kosten sparen. Noch besser ist es, die spätere Nachlassabwicklung bereits bei der Gestaltung von Testament, Erbvertrag und Vollmachten mitzudenken.

AHW begleitet private Vermögensinhaber, Familien und Unternehmen bei rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um Erbrecht, Nachlassabwicklung sowie Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Rechtliche und steuerliche Aspekte lassen sich dabei gemeinsam betrachten und frühzeitig aufeinander abstimmen.

FAQ: Erbschein-Kosten vermeiden

Kann man einen Erbschein komplett vermeiden?

Ja, in bestimmten Fällen. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, wie die Erbfolge geregelt ist und gegenüber wem sie nachgewiesen werden muss. Insbesondere ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag kann einen Erbschein häufig ersetzen.

Reicht ein handschriftliches Testament für die Bank?

Es kann ausreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein eröffnetes eigenhändiges Testament als Erbnachweis genügen, wenn daraus die Erbfolge eindeutig hervorgeht.

Reicht ein handschriftliches Testament für das Grundbuch?

Grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie ein notarielles Testament. § 35 GBO sieht die erleichterte Nachweismöglichkeit ausdrücklich für Verfügungen von Todes wegen in öffentlicher Urkunde vor.

Wie hoch sind die Kosten für einen Erbschein bei 1 Million Euro Nachlass?

Die 1,0-Gebühr der aktuellen GNotKG-Tabelle beträgt bei einem Geschäftswert von 1 Million Euro 1.735 Euro. Entsteht zusätzlich eine gleich hohe Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, ergibt sich vereinfachend ein Betrag von rund 3.470 Euro zuzüglich möglicher weiterer Auslagen.

Muss eine Bank immer einen Erbschein verlangen?

Nein. Nach der BGH-Rechtsprechung besteht keine allgemeine und uneingeschränkte Pflicht, gegenüber einer Bank einen Erbschein vorzulegen. Andere geeignete Nachweise können ausreichen.

Wer trägt die Erbschein-Kosten, wenn eine Bank ihn zu Unrecht verlangt?

Im vom Bundesgerichtshof 2016 entschiedenen Fall musste die Bank die Kosten ersetzen, weil sie ohne ausreichenden Grund auf einem Erbschein bestanden hatte. Ob ein entsprechender Ersatzanspruch besteht, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.