Wer ist betroffen?
Eine Pflicht zur elektronischen Meldung aller eingesetzten Aufzeichnungssysteme gegenüber der Finanzverwaltung gilt für Unternehmen, die folgende Systeme nutzen:
- Elektronische Kassensysteme (z. B. im Einzelhandel, Gastronomie, aber auch z.B. in der Praxissoftware einer Arztpraxis)
- Registrierkassen (z. B. in Bäckereien, Kiosken, Supermärkten)
- Taxameter und Wegstreckenzähler (für Taxiunternehmen)
- Verbundene Systeme (z.B. Bestellsysteme in der Gastronomie)
- ERP- oder Faktura-Systeme mit Kassenfunktion (auch wenn diese nicht genutzt wird)
- Kassierwagen mit beleggenerierender Einheit (z.B. Metzgerei eines Supermarkts)
Was ist bis wann zu tun?
Bis spätestens 31. Juli 2025 müssen alle bestehenden Systeme elektronisch über das Portal Mein ELSTER oder eine entsprechende Drittsoftware gemeldet werden. Es besteht eine Einzelmeldepflicht für jede Betriebsstätte und jedes System.
Welche Informationen müssen übermittelt werden?
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer
- Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer von Hardware & Software
- Datum der Anschaffung / Leasingbeginn
- Datum der Außerbetriebnahme (falls zutreffend)
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Seriennummer und Bauart der TSE
Hinweis: Diese Informationen sollten Ihnen vom Hersteller, Verkäufer oder Leasinggeber Ihres Systems zur Verfügung gestellt worden sein. Alternativ lassen sie sich ggf. aus dem System selbst auslesen.
Wie erfolgt die Meldung?
- Direkt im „Mein ELSTER“-Portal der Finanzverwaltung
- Über eine zertifizierte Drittsoftware, z. B. „MeinFiskal“ (DATEV)
- Oder: durch den Kassenhersteller, sofern dieser den Meldeprozess als Dienstleistung übernimmt – eine besonders komfortable Lösung, insbesondere bei mehreren Geräten desselben Herstellers
Was ist künftig zu melden?
Nach der Erstanmeldung besteht eine dauerhafte Meldepflicht für:
- Neuanschaffungen: innerhalb eines Monats
- Systemänderungen (z. B. TSE-Wechsel): ebenfalls innerhalb eines Monats
- Standortwechsel des Geräts
- Außerbetriebnahmen ab 01.07.2025: innerhalb eines Monats
Besonderheiten & Hinweise
Die Meldung darf ausschließlich elektronisch erfolgen – entweder über das Online-Portal „Mein ELSTER“ oder über eine entsprechende Drittsoftware mit ERIC-Schnittstelle. Eine Meldung in Papierform ist nicht zulässig.
Für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich. Dabei müssen alle dort eingesetzten Kassensysteme gemeinsam in einer Mitteilung übermittelt werden (sog. Bruttomethode).
Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, müssen nur dann abgemeldet werden, wenn zuvor eine Anmeldung bei der Finanzverwaltung erfolgt ist.
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