Zur Wirtschaftsprüfung gesetzlich verpflichtet sind vor allem Kapitalgesellschaften, die bestimmte Größenmerkmale überschreiten. Konkret gilt: Wer mindestens zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 HGB erfüllt, muss seinen Jahresabschluss durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Daneben gibt es Rechtsformen, die unabhängig von ihrer Größe einer Prüfungspflicht unterliegen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um die gesetzliche Prüfungspflicht, die Konsequenzen bei Verstößen und den Mehrwert einer freiwilligen Wirtschaftsprüfung.
Welche Unternehmen unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht?
Der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen in Deutschland vor allem mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter. Die Pflicht ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch und richtet sich nach Rechtsform und Unternehmensgröße. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind grundsätzlich von der Pflichtprüfung befreit.
Konkret betroffen sind unter anderem:
- Mittelgroße und große GmbHs
- Mittelgroße und große Aktiengesellschaften (AG)
- GmbH & Co. KGs ohne natürliche Person als Vollhafter
- Genossenschaften ab bestimmten Schwellenwerten
- Unternehmen von öffentlichem Interesse, etwa börsennotierte Gesellschaften
Entscheidend ist dabei die Einordnung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft. Diese Einordnung hängt von drei Kriterien ab: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer. Wer zwei dieser drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet, wechselt in die nächste Größenklasse und unterliegt damit der Prüfungspflicht.
Was sind die genauen Schwellenwerte nach § 267 HGB?
Nach § 267 HGB gelten für die Einordnung einer Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß drei Merkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß, wenn sie mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet, und als groß, wenn sie mindestens zwei der höheren Grenzwerte überschreitet.
Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft gilt als mittelgroß, wenn sie mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllt:
- Bilanzsumme: mehr als 7,5 Millionen Euro
- Umsatzerlöse: mehr als 15 Millionen Euro
- Durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmer
Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften
Als groß gilt eine Kapitalgesellschaft, wenn sie mindestens zwei der folgenden Merkmale überschreitet:
- Bilanzsumme: mehr als 25 Millionen Euro
- Umsatzerlöse: mehr als 50 Millionen Euro
- Durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer
Wichtig: Die Größenklasse muss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, bevor die Prüfungspflicht greift. Wird die Schwelle nur in einem Jahr überschritten, ändert sich die Einordnung noch nicht. Die Schwellenwerte wurden zuletzt durch europäische Richtlinien angepasst und können sich durch künftige Gesetzgebung weiter verändern. Es empfiehlt sich daher, die aktuell geltenden Werte regelmäßig zu prüfen.
Welche Rechtsformen sind unabhängig von der Größe prüfungspflichtig?
Bestimmte Rechtsformen unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht unabhängig von ihrer Bilanzsumme, ihrem Umsatz oder ihrer Mitarbeiterzahl. Für diese Gesellschaften schreibt das Gesetz eine Pflichtprüfung allein aufgrund ihrer rechtlichen Struktur vor, weil ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Transparenz besteht.
Dazu gehören insbesondere:
- Börsennotierte Aktiengesellschaften: Sie gelten stets als große Kapitalgesellschaften und unterliegen der Prüfungspflicht, unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe.
- Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities): Dazu zählen neben börsennotierten Gesellschaften auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die einer besonderen Aufsicht unterliegen.
- Genossenschaften: Sie unterliegen einer gesonderten Prüfungspflicht nach dem Genossenschaftsgesetz, die durch genossenschaftliche Prüfungsverbände wahrgenommen wird.
- Stiftungen: In einigen Bundesländern besteht eine landesrechtliche Prüfungspflicht für Stiftungen ab bestimmten Vermögensgrenzen.
Auch Unternehmen, die öffentliche Fördermittel in erheblichem Umfang empfangen, können durch entsprechende Zuwendungsbescheide zur Prüfung verpflichtet werden, selbst wenn sie die HGB-Schwellenwerte nicht erreichen. Wer sich über seine konkrete Prüfungspflicht unsicher ist, sollte dies frühzeitig mit einem Fachberater klären.
Was passiert, wenn ein Unternehmen keine Pflichtprüfung durchführt?
Unterlässt ein prüfungspflichtiges Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung, drohen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Der Jahresabschluss gilt in diesem Fall als nicht ordnungsgemäß festgestellt, was weitreichende Folgen für die Gesellschaft und ihre Organe haben kann.
Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:
- Nichtigkeit des Jahresabschlusses: Ein ohne vorgeschriebene Prüfung festgestellter Jahresabschluss kann nichtig sein, was Gewinnausschüttungen und andere darauf basierende Beschlüsse angreifbar macht.
- Offenlegungspflichten: Prüfungspflichtige Gesellschaften müssen ihren geprüften Jahresabschluss beim Bundesanzeiger einreichen. Fehlt der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, kann die Offenlegung beanstandet werden.
- Ordnungsgelder: Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder gegen Gesellschaften verhängen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkommen.
- Haftungsrisiken für Geschäftsführer: Geschäftsführer und Vorstände können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie die Prüfungspflicht schuldhaft verletzen.
- Kreditwürdigkeit und Vertrauen: Banken und Geschäftspartner verlassen sich auf geprüfte Abschlüsse. Fehlt die Prüfung, kann dies die Kreditwürdigkeit und das Vertrauen von Investoren erheblich beeinträchtigen.
Die Einhaltung der Prüfungspflicht ist damit nicht nur eine formale Anforderung, sondern ein wesentlicher Baustein der ordnungsgemäßen Unternehmensführung.
Wann ist eine freiwillige Wirtschaftsprüfung sinnvoll?
Eine freiwillige Wirtschaftsprüfung ist sinnvoll, wenn ein Unternehmen zwar nicht gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist, aber von der erhöhten Glaubwürdigkeit, der internen Kontrolle oder der Vorbereitung auf strategische Ereignisse profitieren möchte. Viele Unternehmen entscheiden sich bewusst für eine freiwillige Prüfung, weil der Mehrwert die Kosten deutlich überwiegt.
Typische Situationen, in denen eine freiwillige Prüfung empfehlenswert ist:
- Unternehmensverkauf oder Nachfolge: Ein geprüfter Jahresabschluss stärkt die Verhandlungsposition und schafft Vertrauen beim Käufer oder Nachfolger.
- Kreditverhandlungen: Banken bewerten geprüfte Abschlüsse als verlässlicher und gewähren oft bessere Konditionen.
- Gesellschafterstreitigkeiten: Eine unabhängige Prüfung kann helfen, Konflikte zwischen Gesellschaftern sachlich zu lösen.
- Wachstum und Investoren: Wer externe Investoren gewinnen oder in neue Märkte expandieren möchte, profitiert von der Transparenz eines geprüften Abschlusses.
- Interne Qualitätssicherung: Auch ohne externe Verpflichtung liefert die Prüfung wertvolle Hinweise auf Schwachstellen in Prozessen, Controlling und Rechnungslegung.
Gerade für wachsende mittelständische Unternehmen, die sich an die Schwellenwerte annähern, lohnt es sich, frühzeitig mit einer freiwilligen Prüfung Erfahrungen zu sammeln und interne Strukturen entsprechend vorzubereiten. Die Steuerberatung und die Wirtschaftsprüfung greifen dabei oft eng ineinander.
Wie die AHW Gruppe bei der Wirtschaftsprüfung unterstützt
Die AHW Gruppe begleitet Unternehmen in Köln und bundesweit sowohl bei der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung als auch bei freiwilligen Prüfungen. Als interdisziplinäre Beratungsgesellschaft verbindet AHW wirtschaftsprüferische Kompetenz mit steuerrechtlichem und unternehmerischem Know-how und liefert damit mehr als einen reinen Bestätigungsvermerk.
Das Leistungsangebot der AHW Gruppe im Bereich Wirtschaftsprüfung umfasst:
- Jahresabschlussprüfungen für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
- Freiwillige Prüfungen im Rahmen von Unternehmensverkäufen, Nachfolgeregelungen und Investorenrunden
- Prüfung von Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS
- Sonderprüfungen und prüfungsnahe Dienstleistungen wie Due-Diligence-Prüfungen
- Beratung zur Optimierung von Rechnungslegung und internen Kontrollsystemen
- Enge Verzahnung mit Steuerberatung, Rechtsberatung und betriebswirtschaftlicher Beratung aus einer Hand
Wer wissen möchte, ob sein Unternehmen prüfungspflichtig ist oder wie eine freiwillige Prüfung konkret aussehen kann, sollte frühzeitig das Gespräch suchen. Kontaktieren Sie die AHW Gruppe und erhalten Sie eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation.