Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue Regelungen zur Form von Arbeitsverträgen – E-Mail, PDF und digitale Signaturen sind nun zulässig! Was das konkret bedeutet:
Abschluss eines Arbeitsvertrags – Welche Form ist nötig?
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitsverträge in Deutschland formfrei abgeschlossen werden können (§ 611a BGB) – selbst mündliche Vereinbarungen sind wirksam!
Der Arbeitgeber muss jedoch nach dem Nachweisgesetz (NachwG) die wesentlichen Arbeitsbedingungen dokumentieren und dem Arbeitnehmer aushändigen.
Bisher war dies nur in Schriftform, also auf Papier mit handschriftlicher Unterschrift, erforderlich.
Die große Neuerung: Textform seit 2025
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Textform nun zugelassen, was bedeutet:
- Arbeitsverträge können per E-Mail, PDF oder in digitalen Mitarbeiterportalen übermittelt werden.
- Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, das Dokument zu speichern, auszudrucken und dauerhaft darauf zuzugreifen.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, den Erhalt des Dokuments zu bestätigen.
Wichtig: Auch wenn die digitale Übermittlung jetzt möglich ist, sollten beide Seiten darauf achten, dass der Vertrag eindeutig dokumentiert wird – etwa durch eine digitale Signatur oder eine E-Mail-Bestätigung.
Aber Achtung: Schriftform bleibt für einige Fälle Pflicht!
- Befristete Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§ 90a HGB)
- Kündigungen & Aufhebungsverträge (§ 623 BGB)
In diesen Fällen bleibt die handschriftliche Unterschrift auf Papier weiterhin erforderlich – andernfalls sind die Vereinbarungen unwirksam!
Unser Tipp: Arbeitgeber profitieren von weniger Bürokratie, müssen jedoch sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Vertrag tatsächlich erhält und bestätigt.
Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob alle Vertragsbedingungen transparent dokumentiert sind.