Home-Office gehört für viele Arbeitnehmer:innen inzwischen zum Arbeitsalltag. Doch ohne eine klare vertragliche Regelung entstehen schnell Missverständnisse. Wer darf von zu Hause arbeiten? Welche Pflichten haben Arbeitgeber? Eine Home-Office-Klausel schafft hier Rechtssicherheit.

Erst verstehen, dann regeln: Homeoffice ≠ Telearbeit ≠ Mobiles Arbeiten

Wichtig ist: Nicht alles, was umgangssprachlich „Homeoffice“ heißt, ist rechtlich dasselbe.

  • Telearbeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV): Der Arbeitgeber richtet den Arbeitsplatz im Privatbereich vollständig ein. Es gelten hohe Anforderungen (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes).
  • Mobiles Arbeiten: Der/die Arbeitnehmer:in entscheidet weitgehend selbst, von wo aus er/sie arbeitet – z. B. aus dem Zug, Café oder Park. Datenschutz und Arbeitszeiterfassung spielen hier eine zentrale Rolle.
  • Homeoffice liegt meist dazwischen: Gemeint ist das Arbeiten von zu Hause aus, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz vollständig eingerichtet hat. Es ist nicht gesetzlich definiert, aber in der Praxis verbreitet – und daher besonders regelungsbedürftig.

Kein automatisches Recht auf Home-Office

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht (noch) nicht. Der Arbeitsort wird grundsätzlich vom Arbeitgeber bestimmt (§ 611a BGB, § 106 GewO). Nur wenn Homeoffice ausdrücklich vereinbart ist – im Arbeitsvertrag, per Zusatzvereinbarung oder kollektivrechtlich –, besteht ein Anspruch.

Wichtige Inhalte einer arbeitsvertraglichen Home-Office-Regelung

Eine gut durchdachte Home-Office-Vereinbarung sollte folgende Punkte klären:

  • Arbeitszeit & Erreichbarkeit – Gibt es Kernarbeitszeiten? Wie wird die Arbeitszeit dokumentiert?
  • Ausstattung & Kosten – Wer stellt was – und wer trägt welche laufenden Kosten?
  • Datenschutz & IT-Sicherheit – Wie werden sensible Daten geschützt?
  • Arbeitsschutz – Auch zu Hause gilt das Arbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber sind verpflichtet, für einen sicheren Arbeitsplatz zu sorgen.

Widerruf und Beendigung des Home-Office

Homeoffice sollte nicht einseitig widerrufbar sein. Arbeitgeber sollten vertraglich regeln, unter welchen Bedingungen Homeoffice beendet oder angepasst werden kann – z. B. aus betrieblichen Gründen. Ohne solche Klausel bleibt oft nur die Änderungskündigung.

Beteiligung des Betriebsrats nicht vergessen

Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser bei der Ausgestaltung von Homeoffice einzubeziehen (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Nicht mitbestimmungspflichtig ist, ob Homeoffice angeboten wird – wohl aber, wie es konkret umgesetzt wird.

Unser Tipp für Arbeitgeber: Homeoffice funktioniert nur dann reibungslos, wenn beide Seiten wissen, woran sie sind. Arbeitgeber sollten deshalb auf individuelle, rechtssichere Regelungen setzen – entweder im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung. Gerade im Zusammenspiel mit dem Betriebsrat können auch Betriebsvereinbarungen sinnvoll sein, um einheitliche Standards zu schaffen. Das schafft Vertrauen – und schützt vor späteren Auseinandersetzungen.