Bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH zum Handelsregister stellt sich häufig die Frage, welche persönlichen Daten offengelegt werden müssen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 9. Januar 2025 (Az.: 4 Wx 19/24) bringt hierzu Klarheit und stärkt den Datenschutz für Geschäftsführer.

Hintergrund der Entscheidung

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Registergericht die Eintragung eines neu bestellten Geschäftsführer verweigert, da seine Wohnanschrift in der Anmeldung fehlte. Das OLG Köln hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Angabe der Privatanschrift nicht erforderlich ist. Für die eindeutige Identifikation des Geschäftsführers genügen laut Gericht dessen Name, Vorname und Geburtsdatum. Die Erreichbarkeit ist über die Geschäftsanschrift der GmbH sichergestellt. Sollte dennoch Bedarf an der Wohnanschrift bestehen, kann das Registergericht diese über eine Melderegisterauskunft ermitteln.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Anforderungen für Handelsregister-Anmeldungen sind im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Diese Vorschriften verlangen keine Angabe der privaten Wohnanschrift von Geschäftsführern. Das OLG Köln betont, dass die Verpflichtung zur Angabe der Wohnadresse nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten ist. 

Praktische Auswirkungen

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Geschäftsführer und Unternehmen:

  • Datenschutz: Die Nichtangabe der Privatanschrift schützt die persönlichen Daten der Geschäftsführer, da das Handelsregister öffentlich einsehbar ist.
  • Datensparsamkeit: Unternehmen sollten bei der Anmeldung zum Handelsregister nur die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen angeben und unnötige Daten vermeiden.
  • Effizienz: Die Klarstellung reduziert potenzielle Verzögerungen bei Eintragungen aufgrund fehlender Wohnanschriften.

Empfehlungen für die Praxis

Bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:

  1. Vollständige und korrekte Angaben: Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Informationen wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschäftsanschrift korrekt angegeben sind.
  2. Verzicht auf private Wohnanschrift: Die Angabe der Privatadresse ist nicht erforderlich und sollte weggelassen werden, um den Datenschutz zu gewährleisten.
  3. Konsultation von Fachleuten: Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Anmeldung den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Für weiterführende Informationen und Beratung stehen Ihnen Christoph Felten und Sascha Horn gerne zur Verfügung.