Ab 2026 unterliegen in Deutschland große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, der Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Richtlinie weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen gegenüber der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung erheblich aus und erfasst damit deutlich mehr Unternehmen als bisher. Die folgenden Abschnitte klären, welche Schwellenwerte gelten, welche Unternehmenstypen konkret betroffen sind und welche Pflichten sich daraus ergeben.
Welche Schwellenwerte entscheiden über die CSRD-Pflicht?
Ein Unternehmen fällt unter die CSRD-Berichtspflicht, wenn es mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt: eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro, einen Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro sowie im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Beschäftigte. Diese Schwellenwerte definieren die Kategorie der großen Unternehmen im Sinne des HGB und bilden die zentrale Eintrittsschwelle für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD.
Grundlage für die Umsetzung in deutsches Recht ist das Gesetz zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie, mit dem die EU-Richtlinie 2022/2464 in nationales Recht überführt wurde. Die Schwellenwerte orientieren sich an der europäischen Bilanzrichtlinie und wurden mit dem Ziel festgelegt, einen einheitlichen Rahmen innerhalb der EU zu schaffen.
Wichtig ist dabei die sogenannte Zwei-von-drei-Regel: Nur wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Kriterien überschreitet, gilt es als dauerhaft berichtspflichtig. Ein einmaliges Überschreiten reicht nicht aus, um die Pflicht auszulösen. Unternehmen sollten daher ihre Kennzahlen über mehrere Geschäftsjahre hinweg beobachten, um frühzeitig Klarheit über ihre Berichtspflicht zu erlangen.
Welche Unternehmenstypen sind ab 2026 konkret betroffen?
Ab dem Berichtsjahr 2026 (mit Veröffentlichung der Berichte im Jahr 2027) sind große Unternehmen betroffen, die die oben genannten Schwellenwerte erfüllen, unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind oder nicht. Dazu zählen Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Bereits ab dem Berichtsjahr 2024 waren große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten berichtspflichtig. Die Ausweitung auf alle großen Unternehmen unabhängig von der Kapitalmarktorientierung ist der entscheidende Schritt, der 2026 greift. Konkret betroffen sind unter anderem:
- Große GmbHs und AGs, die zwei der drei Schwellenwerte überschreiten
- Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sofern sie als groß eingestuft werden
- Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe, sofern sie kapitalmarktorientiert sind
- Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter, die die Schwellenwerte erfüllen
Für viele mittelständische Unternehmen bedeutet das: Die CSRD-Berichtspflicht ist keine Angelegenheit allein für Konzerne oder börsennotierte Gesellschaften. Wer als Familienunternehmen oder inhabergeführte GmbH die Schwellenwerte überschreitet, ist ebenfalls einbezogen. Eine frühzeitige Prüfung der eigenen Unternehmensstruktur schafft hier Planungssicherheit.
Gilt die CSRD-Pflicht auch für Tochtergesellschaften und Konzerne?
Ja, die CSRD-Pflicht gilt grundsätzlich auch für Tochtergesellschaften, wenn sie selbst die Schwellenwerte erfüllen. Allerdings sieht die Richtlinie eine wichtige Befreiungsmöglichkeit vor: Tochtergesellschaften können von der eigenen Berichtspflicht befreit werden, wenn das Mutterunternehmen einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellt, der die Tochtergesellschaft einschließt.
Für Konzerne bedeutet das in der Praxis: Die Berichterstattung kann auf Konzernebene konsolidiert erfolgen. Das Mutterunternehmen erstellt einen Konzernlagebericht, der die Nachhaltigkeitsinformationen aller einbezogenen Tochterunternehmen abdeckt. Voraussetzung für die Befreiung der Tochtergesellschaft ist, dass der konsolidierte Bericht des Mutterunternehmens nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellt und veröffentlicht wird und die Tochtergesellschaft im Lagebericht des Mutterunternehmens namentlich genannt wird.
Für Tochtergesellschaften, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat, gelten besondere Regelungen. Hier greift die Befreiungsmöglichkeit nur eingeschränkt, da der Bericht des Mutterunternehmens den ESRS-Anforderungen entsprechen muss. Unternehmen in internationalen Konzernstrukturen sollten die Befreiungsvoraussetzungen sorgfältig prüfen, bevor sie auf eine eigene Berichterstattung verzichten. Eine fachkundige Wirtschaftsprüfung kann dabei helfen, die Konzernstruktur im Hinblick auf Befreiungstatbestände einzuordnen.
Was müssen betroffene Unternehmen im CSRD-Bericht offenlegen?
Betroffene Unternehmen müssen im Rahmen der CSRD einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) strukturiert ist. Dieser Bericht ist Teil des Lageberichts und muss Informationen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) enthalten, die auf Basis einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse ausgewählt werden.
Die doppelte Wesentlichkeit ist dabei das zentrale Konzept: Unternehmen müssen sowohl die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Umwelt und Gesellschaft (Impact Materiality) als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf das Unternehmen selbst (Financial Materiality) berücksichtigen. Konkret umfasst der Bericht Angaben zu folgenden Bereichen:
- Umwelt (Environmental): Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Biodiversität, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, Schadstoffvermeidung
- Soziales (Social): Eigene Belegschaft, Beschäftigte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer
- Unternehmensführung (Governance): Unternehmensführung und Unternehmenskultur, Risikomanagement, interne Kontrolle, Ethik und Unternehmensintegrität, Lieferkettenmanagement
Der Bericht muss von einem zugelassenen Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft mit begrenzter Prüfungssicherheit (Limited Assurance) geprüft werden. Langfristig ist eine Ausweitung auf eine hinreichende Prüfungssicherheit (Reasonable Assurance) geplant. Die Anforderungen an Abschlussprüfung und Compliance steigen damit für betroffene Unternehmen erheblich.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die CSRD-Pflicht?
Verstöße gegen die CSRD-Berichtspflicht können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die deutschen Umsetzungsvorschriften sehen Sanktionsmechanismen vor, die Bußgelder, Veröffentlichungspflichten und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche umfassen können. Die genaue Ausgestaltung der Sanktionen richtet sich nach dem nationalen Umsetzungsrecht.
Neben den unmittelbaren rechtlichen Folgen entstehen für Unternehmen weitere Risiken:
- Reputationsrisiken: Fehlende oder mangelhafte Nachhaltigkeitsberichte können das Vertrauen von Investoren, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit beeinträchtigen.
- Finanzierungsrisiken: Banken und institutionelle Investoren berücksichtigen ESG-Daten zunehmend bei der Kreditvergabe und bei Investitionsentscheidungen. Unternehmen ohne belastbare Nachhaltigkeitsberichterstattung können schlechtere Konditionen erhalten.
- Lieferkettenrisiken: Große berichtspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, Informationen entlang ihrer Wertschöpfungskette zu erheben. Zulieferer, die keine entsprechenden Daten liefern können, riskieren, aus Lieferketten ausgeschlossen zu werden.
- Prüfungsrisiken: Ein unvollständiger oder fehlerhafter Nachhaltigkeitsbericht kann zu einem eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteil führen, was weitreichende Folgen für die Unternehmenssteuerung hat.
Frühzeitiges Handeln schafft Planungssicherheit. Unternehmen, die jetzt mit dem Aufbau ihrer Datengrundlage und der Wesentlichkeitsanalyse beginnen, verschaffen sich einen klaren Vorsprung gegenüber denjenigen, die erst kurz vor der Berichtspflicht aktiv werden. Die Umsetzung der CSRD-Anforderungen ist kein rein administrativer Akt, sondern eine strategische Aufgabe, die Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung gleichermaßen berührt.
Wie AHW Gruppe Unternehmen bei der CSRD-Berichtspflicht begleitet
Die CSRD-Berichtspflicht verbindet Anforderungen aus Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmenssteuerung. Genau hier setzt der interdisziplinäre Ansatz der AHW Gruppe an: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung greifen nahtlos ineinander, um Unternehmen auf dem Weg zur CSRD-Konformität zu begleiten.
AHW unterstützt betroffene Unternehmen konkret bei:
- der Prüfung, ob und ab wann eine Berichtspflicht besteht (Schwellenwertanalyse, Konzernstruktur)
- der Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS-Anforderungen
- dem Aufbau geeigneter Datenerfassungs- und Berichtsprozesse
- der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Limited Assurance
- der rechtssicheren Integration des Nachhaltigkeitsberichts in den Lagebericht
- der Einbindung digitaler Lösungen zur Prozessoptimierung durch die AHW Digital Services GmbH
Unternehmen, die das Thema frühzeitig angehen, schaffen nicht nur Compliance-Sicherheit, sondern gewinnen auch strategische Klarheit über ihre Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen. AHW begleitet diesen Prozess von der ersten Bestandsaufnahme bis zur geprüften Berichterstattung. Weitere Informationen zu den Leistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung sowie zur Kontaktaufnahme finden sich auf der Website der AHW Gruppe.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder wirtschaftsprüferische Beratung im Einzelfall. Die dargestellten Informationen basieren auf dem Stand der CSRD-Umsetzungsgesetzgebung und können sich durch weitere gesetzliche Konkretisierungen ändern.
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