Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die deutlich mehr Unternehmen zur strukturierten Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten verpflichtet als bisher. Ab 2026 greift die Berichtspflicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie weitere Unternehmensgruppen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Die folgenden Abschnitte beleuchten die zentralen Fragen rund um Anwendungsbereich, Inhalte, Prüfpflichten und Konsequenzen bei Nichterfüllung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder wirtschaftsprüferische Beratung im Einzelfall. Angaben zu Schwellenwerten, Fristen und Anforderungen beruhen auf dem Rechtsstand der CSRD-Richtlinie (EU) 2022/2464 sowie der nationalen Umsetzungsgesetzgebung, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Konkretisierung.
Welche Unternehmen sind ab 2026 von der CSRD betroffen?
Ab dem Geschäftsjahr 2025, also mit Berichten, die 2026 veröffentlicht werden, sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD verpflichtet. In den Folgejahren weitet sich der Anwendungsbereich schrittweise auf weitere Unternehmensgruppen aus.
Die CSRD folgt einem gestaffelten Zeitplan, der auf der EU-Richtlinie (EU) 2022/2464 basiert und in Deutschland durch das Umsetzungsgesetz in nationales Recht überführt wird. Die Betroffenheit richtet sich nach drei Kriterien: Bilanzsumme, Nettoumsatz und Mitarbeiterzahl. Unternehmen, die mindestens zwei dieser drei Schwellenwerte überschreiten, fallen in den Anwendungsbereich.
Wer ist ab 2026 konkret berichtspflichtig?
Für das Geschäftsjahr 2025 (Bericht 2026) gilt die Pflicht zunächst für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits unter die bisherige NFRD fielen und mehr als 500 Beschäftigte haben. Ab dem Geschäftsjahr 2026 (Bericht 2027) folgen alle übrigen großen Unternehmen, die mindestens zwei der drei Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeitende, mehr als 40 Millionen Euro Nettoumsatz oder mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme.
Was gilt für kleine und mittlere Unternehmen?
Kapitalmarktorientierte KMU werden ab dem Geschäftsjahr 2026 einbezogen, können jedoch bis 2028 einen Aufschub in Anspruch nehmen. Nicht kapitalmarktorientierte KMU unterliegen grundsätzlich keiner direkten CSRD-Pflicht, geraten aber zunehmend unter Berichterstattungsdruck, weil berichtspflichtige Lieferanten und Geschäftspartner Nachhaltigkeitsdaten entlang der Wertschöpfungskette einfordern. Die Wirtschaftsprüfung kann dabei helfen, den eigenen Betroffenheitsstatus präzise zu klären.
Was muss im Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD enthalten sein?
Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD muss Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) auf Basis der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) enthalten. Diese Standards, entwickelt von EFRAG und von der EU-Kommission verabschiedet, definieren verbindlich, welche Informationen in welcher Form offenzulegen sind.
Anders als frühere freiwillige Berichte folgt der CSRD-Bericht einem klaren Rahmen. Unternehmen müssen das Konzept der doppelten Wesentlichkeit anwenden: Sie berichten einerseits darüber, wie Nachhaltigkeitsfaktoren das Unternehmen finanziell beeinflussen (Outside-in-Perspektive), und andererseits, welche Auswirkungen das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft hat (Inside-out-Perspektive).
Konkret umfasst der Bericht Angaben zu Klimazielen und Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasserverbrauch, Arbeitnehmerrechten, Lieferkettenpraktiken, Unternehmensführung und Antikorruption. Hinzu kommen Angaben zur Geschäftsstrategie und den Risiken, die sich aus Nachhaltigkeitsthemen ergeben. Die Berichterstattung muss in den Lagebericht integriert werden und ist damit Bestandteil der regulären Unternehmensberichterstattung, nicht ein separates Marketingdokument.
Wie unterscheidet sich die CSRD von der bisherigen NFRD?
Die CSRD ersetzt die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und erweitert deren Anforderungen erheblich. Während die NFRD nur rund 500 Unternehmen in Deutschland betraf, werden unter der CSRD mehrere Tausend Unternehmen berichtspflichtig. Gleichzeitig steigen Detailtiefe, Standardisierung und Prüfpflichten deutlich.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
- Anwendungsbereich: Die NFRD galt nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Die CSRD weitet den Kreis erheblich aus.
- Verbindliche Standards: Die NFRD ließ weitgehend offen, welche Rahmenwerke genutzt werden. Die CSRD schreibt die ESRS als verbindliche Berichtsstandards vor.
- Doppelte Wesentlichkeit: Dieses Konzept ist unter der CSRD verpflichtend, unter der NFRD war es nicht ausdrücklich gefordert.
- Prüfpflicht: Unter der NFRD war eine externe Prüfung nicht zwingend. Die CSRD verlangt eine externe Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance), perspektivisch soll diese auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) angehoben werden.
- Integration in den Lagebericht: Der Nachhaltigkeitsbericht ist kein optionaler Anhang mehr, sondern Pflichtbestandteil des Lageberichts.
Wann müssen Unternehmen mit der CSRD-Vorbereitung beginnen?
Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig sind, hätten mit der Vorbereitung bereits beginnen sollen. Für alle anderen gilt: Frühzeitiges Handeln schafft Planungssicherheit, da der Aufbau geeigneter Datensysteme und interner Prozesse erhebliche Zeit beansprucht.
Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die Vorbereitung auf eine CSRD-konforme Berichterstattung in mehreren Phasen verläuft. Zunächst ist eine Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen, die bestimmt, welche ESRS-Themen für das Unternehmen relevant sind. Diese Analyse ist aufwendig und erfordert die Einbindung verschiedener Unternehmensbereiche sowie externer Stakeholder.
Im nächsten Schritt müssen Datenstrukturen aufgebaut oder angepasst werden. Viele Unternehmen stellen fest, dass relevante Nachhaltigkeitsdaten bislang nicht systematisch erfasst wurden. Hier entsteht oft der größte Handlungsbedarf. Parallel dazu sind interne Verantwortlichkeiten zu klären und Governance-Strukturen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu etablieren.
Unternehmen, die erst kurz vor der Berichtspflicht mit der Vorbereitung beginnen, riskieren unvollständige Daten, fehlende interne Prozesse und damit verbundene Prüfungsprobleme. Wer früh beginnt, verschafft sich einen Vorsprung und kann die Anforderungen strukturiert und ohne Zeitdruck erfüllen.
Welche Rolle spielt der Wirtschaftsprüfer bei der CSRD-Prüfung?
Der Wirtschaftsprüfer nimmt bei der CSRD-Prüfung eine zentrale Rolle ein: Er prüft den Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen einer externen Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) und bescheinigt, ob die Berichterstattung den Anforderungen der ESRS entspricht und die doppelte Wesentlichkeit korrekt angewendet wurde.
Die CSRD-Prüfung ist keine freiwillige Maßnahme, sondern gesetzlich vorgeschrieben. In Deutschland obliegt die Prüfung grundsätzlich dem Abschlussprüfer, also dem Wirtschaftsprüfer, der auch den Jahresabschluss prüft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Prüfung auch von einem anderen zugelassenen Prüfer übernommen werden.
Inhaltlich prüft der Wirtschaftsprüfer, ob die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht vollständig, konsistent und nachvollziehbar sind. Dabei werden sowohl die angewandten Methoden als auch die zugrunde liegenden Daten und Prozesse bewertet. Eine belastbare interne Datenbasis und dokumentierte Prozesse sind daher Voraussetzung für eine reibungslose Abschlussprüfung.
Perspektivisch ist geplant, die Anforderungen von Limited Assurance auf Reasonable Assurance anzuheben, was einer tiefergehenden Prüfung entspricht. Der genaue Zeitplan hierfür ist noch nicht abschließend festgelegt. Unternehmen sollten diese Entwicklung im Blick behalten.
Was droht Unternehmen, die die CSRD-Pflichten nicht erfüllen?
Unternehmen, die ihre CSRD-Berichtspflichten nicht oder nicht korrekt erfüllen, können mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Die genaue Ausgestaltung der Sanktionen obliegt den EU-Mitgliedstaaten, die bei der nationalen Umsetzung eigene Regelungen treffen. In Deutschland sind Bußgelder, Veröffentlichungspflichten bei Verstößen sowie zivilrechtliche Konsequenzen möglich.
Neben den unmittelbaren rechtlichen Folgen entstehen für betroffene Unternehmen weitere Risiken. Kreditinstitute und Investoren verlangen zunehmend Nachhaltigkeitsinformationen als Grundlage für Finanzierungsentscheidungen. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, kann das den Zugang zu Kapital erschweren oder verteuern. Auch in der Lieferkette wächst der Druck: Berichtspflichtige Großunternehmen fordern Nachhaltigkeitsdaten von ihren Zulieferern ein, um ihre eigene Berichterstattung zu untermauern.
Darüber hinaus kann eine fehlende oder mangelhafte Nachhaltigkeitsberichterstattung Reputationsrisiken nach sich ziehen, insbesondere wenn Wettbewerber und Branchenpartner bereits transparent berichten. Compliance im Sinne der CSRD ist daher nicht nur eine regulatorische Pflicht, sondern zunehmend ein Faktor für Wettbewerbsfähigkeit und Vertrauensbildung gegenüber Stakeholdern.
Wie die AHW Gruppe bei der CSRD-Berichterstattung unterstützt
Die CSRD stellt Unternehmen vor komplexe Anforderungen, die rechtliche, betriebswirtschaftliche und prüferische Expertise gleichermaßen erfordern. Die AHW Gruppe begleitet Unternehmen auf diesem Weg mit einem interdisziplinären Ansatz, der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung eng verzahnt.
Konkret unterstützt AHW bei:
- Betroffenheitsanalyse: Klärung, ob und ab wann ein Unternehmen der CSRD-Berichtspflicht unterliegt
- Wesentlichkeitsanalyse: Identifikation der relevanten ESRS-Themen auf Basis der doppelten Wesentlichkeit
- Aufbau von Datenstrukturen und Prozessen: Begleitung beim Aufbau geeigneter interner Systeme zur Nachhaltigkeitsdatenerfassung
- Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts: Externe Prüfung mit Limited Assurance gemäß gesetzlicher Anforderung
- Compliance-Beratung: Einordnung regulatorischer Anforderungen und Ableitung konkreter Handlungsoptionen
- Interdisziplinäre Begleitung: Koordination zwischen Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung und betriebswirtschaftlicher Beratung aus einer Hand
Klarheit schafft Sicherheit. Unternehmen, die frühzeitig die richtigen Strukturen aufbauen, sind besser aufgestellt, um die Anforderungen der CSRD-Berichtspflicht zu erfüllen und gleichzeitig den Nachhaltigkeitsbericht als strategisches Steuerungsinstrument zu nutzen. AHW begleitet dabei die nächsten Schritte, von der ersten Standortbestimmung bis zur abschlussfähigen Berichterstattung. Weitere Informationen sind auf der Dienstleistungsübersicht der AHW Gruppe verfügbar.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder wirtschaftsprüferische Beratung im Einzelfall.
Dieser Inhalt wurde mithilfe von KI erstellt und kann Fehler enthalten.