Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) unterscheidet sich von der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung vor allem durch drei Merkmale: einen deutlich erweiterten Kreis berichtspflichtiger Unternehmen, verbindliche europäische Berichtsstandards (ESRS) und die Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen. Während die bisherige Regelung nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 500 Beschäftigten erfasste, greift die CSRD schrittweise ab 2026 auch für viele mittelständische Unternehmen. Die folgenden Abschnitte klären die wichtigsten Fragen zur CSRD-Berichtspflicht im Detail.
Welche Unternehmen waren bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?
Bisher waren nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ausschließlich große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. In Deutschland betraf das laut Angaben der Europäischen Kommission rund 500 Unternehmen. Der Großteil des Mittelstands war von dieser Pflicht nicht erfasst.
Die NFRD wurde in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz in nationales Recht überführt. Betroffene Unternehmen mussten eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen, die Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption enthielt. Die Anforderungen an Form, Tiefe und Prüfung dieser Erklärungen waren dabei vergleichsweise flexibel gehalten: Unternehmen konnten auf anerkannte Rahmenwerke wie den Deutschen Nachhaltigkeitskodex oder die Standards der Global Reporting Initiative zurückgreifen, waren aber nicht an einen einheitlichen Standard gebunden.
Genau diese Flexibilität führte in der Praxis zu einem Problem: Die Berichte waren kaum vergleichbar, und die Qualität schwankte erheblich. Diese strukturelle Schwäche war einer der zentralen Treiber hinter der Entwicklung der CSRD.
Wie weitet die CSRD den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen aus?
Die CSRD weitet die Berichtspflicht erheblich aus und erfasst künftig nach Schätzungen der Europäischen Kommission rund 50.000 Unternehmen in der EU, gegenüber zuvor etwa 11.700 unter der NFRD. In Deutschland betrifft das nicht nur Konzerne, sondern auch einen erheblichen Teil des Mittelstands.
Die Berichtspflicht greift gestaffelt nach Unternehmensgröße und Kapitalmarktorientierung. Für das Geschäftsjahr 2026 (Bericht 2027) sind große Unternehmen im Sinne des HGB betroffen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro oder ein Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro. Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) folgen zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich noch ausstehender gesetzlicher Konkretisierungen auf nationaler Ebene.
Besonders relevant für den Mittelstand ist der sogenannte Trickle-down-Effekt: Auch Unternehmen, die selbst nicht berichtspflichtig sind, können über ihre Lieferkette oder als Zulieferer berichtspflichtiger Unternehmen mit Datenanfragen konfrontiert werden. Frühzeitige Vorbereitung schafft hier einen klaren Vorteil.
Was sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)?
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind ein von der EU-Kommission auf Basis von EFRAG-Entwürfen verabschiedetes verbindliches Regelwerk, das festlegt, wie und zu welchen Themen Unternehmen unter der CSRD berichten müssen. Sie ersetzen die bisher mögliche freie Wahl des Berichtsrahmens und schaffen erstmals eine einheitliche europäische Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die ESRS gliedern sich in zwei übergreifende querschnittliche Standards sowie thematische Standards, die Umwelt (E), Soziales (S) und Unternehmensführung (G) abdecken. Zu den Umweltthemen zählen unter anderem Klimawandel, Biodiversität und Ressourcennutzung. Im sozialen Bereich finden sich Arbeitnehmerrechte, Lieferkettenbedingungen und gesellschaftliche Auswirkungen. Governance-Standards betreffen unter anderem Geschäftsethik und Unternehmensführung.
Ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Praxis liegt in der Verbindlichkeit: Während Unternehmen bisher zwischen Rahmenwerken wählen oder eigene Ansätze entwickeln konnten, schreiben die ESRS konkrete Datenpunkte und Offenlegungsanforderungen vor. Das erhöht die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen und erleichtert Investoren, Banken und anderen Stakeholdern die Einschätzung von Nachhaltigkeitsrisiken, was auch im Kontext von Unternehmensbewertungen und Due-Diligence-Prozessen zunehmend relevant wird.
Was bedeutet das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit konkret?
Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality) bedeutet, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Perspektiven bewerten müssen: erstens, welche Nachhaltigkeitsaspekte finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen haben (finanzielle Wesentlichkeit), und zweitens, welche Auswirkungen das Unternehmen selbst auf Umwelt und Gesellschaft hat (Impact-Wesentlichkeit). Beide Dimensionen sind gleichrangig zu berücksichtigen.
In der Praxis bedeutet das eine strukturierte Wesentlichkeitsanalyse als Pflichtbestandteil des CSRD-Prozesses. Unternehmen müssen zunächst eine Longlist relevanter Nachhaltigkeitsthemen erstellen, diese anhand beider Wesentlichkeitsdimensionen bewerten und die Ergebnisse im Bericht transparent darlegen. Nur Themen, die als wesentlich eingestuft wurden, müssen vollständig nach den jeweiligen ESRS-Standards berichtet werden. Das gibt Unternehmen einen gewissen Steuerungsspielraum, setzt aber eine fundierte und dokumentierte Analyse voraus.
Dieser Ansatz unterscheidet sich grundlegend von der bisherigen NFRD-Logik, die primär auf finanzielle Risiken für das Unternehmen ausgerichtet war. Die doppelte Wesentlichkeit erweitert den Blickwinkel bewusst um die gesellschaftliche Dimension und stellt damit höhere Anforderungen an Prozesse, Datenverfügbarkeit und interne Abstimmung.
Muss der CSRD-Bericht extern geprüft werden?
Ja, die CSRD schreibt erstmals eine verpflichtende externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. In der Einführungsphase ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) vorgesehen, mit dem langfristigen Ziel, auf eine hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance), vergleichbar zur Abschlussprüfung, umzustellen.
Das ist ein fundamentaler Unterschied zur bisherigen NFRD-Praxis, bei der eine externe Prüfung in Deutschland zwar möglich, aber nicht verpflichtend war. Unter der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung damit in ihrer Verbindlichkeit der finanziellen Berichterstattung angenähert. Die Prüfung kann durch Wirtschaftsprüfer oder, sofern die Mitgliedstaaten dies zulassen, durch zugelassene unabhängige Anbieter erfolgen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Qualität der zugrunde liegenden Daten, die Dokumentation von Prozessen und die Nachvollziehbarkeit der Wesentlichkeitsanalyse müssen prüfungsfähig sein. Wer die Anforderungen der Abschlussprüfung kennt, erkennt die strukturellen Parallelen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Prüfungsanforderungen vermeidet kurzfristigen Anpassungsdruck.
Welche konkreten Schritte sollten betroffene Unternehmen jetzt einleiten?
Betroffene Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob und ab wann sie unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, eine interne Verantwortlichkeit für das Thema benennen und eine strukturierte Wesentlichkeitsanalyse einleiten. Diese drei Schritte bilden die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen.
In einem zweiten Schritt geht es darum, die relevanten Datenpunkte zu identifizieren, die die ESRS für wesentliche Themen fordern. Viele Unternehmen stellen dabei fest, dass Daten zu Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Mitarbeiterfluktuation oder Lieferkettenstandards bisher nicht systematisch erfasst wurden. Der Aufbau geeigneter Datenstrukturen und Prozesse braucht Zeit und sollte nicht auf den letzten Moment verschoben werden.
Darüber hinaus lohnt es sich, die Schnittstellen zur bestehenden Finanzberichterstattung und zum Controlling frühzeitig zu klären. Nachhaltigkeitsdaten und Finanzdaten wachsen unter der CSRD inhaltlich zusammen: Der Nachhaltigkeitsbericht ist künftig Bestandteil des Lageberichts. Unternehmen, die Controlling-Strukturen und Reporting-Prozesse rechtzeitig anpassen, schaffen eine belastbare Grundlage für die externe Prüfung.
AHW begleitet Unternehmen bei der Vorbereitung auf die CSRD-Berichtspflicht, von der Wesentlichkeitsanalyse über die Datenstrategie bis zur Prüfungsvorbereitung. Frühzeitiges Handeln schafft Planungssicherheit und vermeidet unnötigen Anpassungsdruck in der heißen Phase vor dem ersten Berichtsjahr.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder wirtschaftsprüferische Beratung im Einzelfall. Angaben zu Fristen und Schwellenwerten entsprechen dem Stand der verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und können sich durch weitere gesetzliche Konkretisierungen ändern.
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