2026 bringt für die Wirtschaftsprüfung in Deutschland konkrete neue Anforderungen, die viele Unternehmen direkt betreffen. Der bedeutendste Schritt ist die schrittweise Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), verbunden mit einer externen Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte. Wer die neuen Anforderungen kennt und frühzeitig handelt, vermeidet Risiken und schafft Planungssicherheit. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Veränderungen im Bereich Wirtschaftsprüfung ab 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder wirtschaftsprüferische Beratung im Einzelfall. Alle Angaben beruhen auf dem Stand der verfügbaren Informationen und sind vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Konkretisierung zu verstehen.

Welche konkreten gesetzlichen Neuregelungen treten 2026 in Kraft?

Ab dem Geschäftsjahr 2025, also mit Wirkung für Berichte, die 2026 erstellt werden, sind bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Unternehmen im Sinne des HGB verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen und diesen extern prüfen zu lassen. Grundlage ist die CSRD, die in Deutschland durch das CSRD-Umsetzungsgesetz in nationales Recht überführt wurde.

Laut EFRAG und der EU-Kommission gelten die ESRS als verbindlicher Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Neben der CSRD-Einführung sind weitere Entwicklungen relevant: Die APAS (Abschlussprüferaufsichtsstelle) hat ihre Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme in Prüfungsgesellschaften weiterentwickelt, und das IDW hat aktualisierte Prüfungsstandards veröffentlicht, die sich auf die Prüfungspraxis auswirken. Gleichzeitig bleibt die klassische Jahresabschlussprüfung nach HGB und IFRS von diesen Neuerungen unberührt, wird aber durch die zusätzliche Nachhaltigkeitsprüfung ergänzt.

Zu beachten ist, dass auf EU-Ebene Diskussionen über eine mögliche Anpassung des Anwendungsbereichs und der Zeitpläne der CSRD geführt werden. Unternehmen sollten den aktuellen Stand der Gesetzgebung kontinuierlich beobachten und sich nicht allein auf ältere Planungsannahmen verlassen.

Welche Unternehmen sind von den neuen Prüfpflichten betroffen?

Die CSRD-Prüfpflicht für das Geschäftsjahr 2025 (Berichterstattung 2026) betrifft zunächst Unternehmen, die bereits nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet waren. Das sind in der Regel kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden.

In einem zweiten Schritt werden ab dem Geschäftsjahr 2026 auch große Kapitalgesellschaften einbezogen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 250 Mitarbeitende
  • Bilanzsumme über 25 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlöse über 50 Millionen Euro

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht kapitalmarktorientiert sind, gelten vorerst keine direkten Berichtspflichten nach der CSRD. Allerdings können diese Unternehmen indirekt betroffen sein, wenn sie als Lieferanten oder Geschäftspartner in den Wertschöpfungsketten berichtspflichtiger Unternehmen stehen und entsprechende Daten liefern müssen. Die Abschlussprüfung bleibt für prüfungspflichtige Gesellschaften unverändert relevant.

Was bedeutet die CSRD-Prüfpflicht konkret für den Jahresabschluss?

Die CSRD-Prüfpflicht ergänzt die klassische Jahresabschlussprüfung um eine eigenständige Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Der Nachhaltigkeitsbericht wird Bestandteil des Lageberichts und muss zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt werden. Die externe Prüfung erfolgt zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance), soll aber mittelfristig auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) angehoben werden.

Praktisch bedeutet das: Unternehmen müssen nicht nur ihre finanziellen Kennzahlen prüfen lassen, sondern auch Daten zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) belastbar dokumentieren und einer externen Prüfung zugänglich machen. Das stellt neue Anforderungen an interne Datenprozesse, Systeme und die Zusammenarbeit zwischen Finanz-, Nachhaltigkeits- und Rechtsabteilungen.

Laut IDW sind Wirtschaftsprüfer verpflichtet, für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten spezifische Kenntnisse und Methoden einzusetzen, die über die traditionelle Abschlussprüfung hinausgehen. Für Unternehmen bedeutet das, dass die Vorbereitung auf die Prüfung deutlich früher beginnen sollte als bei einer klassischen Jahresabschlussprüfung.

Wie verändert sich die Rolle des Wirtschaftsprüfers ab 2026?

Die Rolle des Wirtschaftsprüfers erweitert sich ab 2026 deutlich: Neben der Prüfung finanzieller Abschlüsse übernehmen Wirtschaftsprüfer nun auch die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Das erfordert neue Fachkenntnisse in Bereichen wie Klimaberichterstattung, sozialen Kennzahlen und Governance-Strukturen, die bislang nicht zum Kernbereich der klassischen Wirtschaftsprüfung gehörten.

Das IDW hat hierzu den Prüfungsstandard IDW PS 1000 weiterentwickelt und spezifische Hinweise zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach ESRS herausgegeben. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass ihre Teams entsprechend qualifiziert und die internen Qualitätssicherungssysteme angepasst sind.

Gleichzeitig wächst die beratende Funktion des Wirtschaftsprüfers: Unternehmen suchen zunehmend Unterstützung bei der Einführung geeigneter Datensysteme, der Wesentlichkeitsanalyse und der Strukturierung ihres Nachhaltigkeitsberichts. Die Grenze zwischen Prüfung und Beratung muss dabei klar eingehalten werden, um die Unabhängigkeit des Prüfers zu wahren. Wer sich über den Leistungsumfang moderner Prüfungsgesellschaften informieren möchte, findet dort zunehmend interdisziplinäre Ansätze.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der neuen Anforderungen?

Bei Verstößen gegen die CSRD-Berichtspflichten drohen Sanktionen, die sich nach den Regelungen des nationalen Umsetzungsgesetzes richten. Konkrete Bußgeldhöhen und Durchsetzungsmechanismen sind im deutschen Umsetzungsrecht festgelegt, wobei die genaue Ausgestaltung der Sanktionsregelungen weiterhin Gegenstand rechtlicher Diskussionen ist.

Grundsätzlich gilt: Fehlerhafte, unvollständige oder fehlende Nachhaltigkeitsberichte können zu Offenlegungspflichten, Bußgeldern und Reputationsschäden führen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen kommen zusätzlich kapitalmarktrechtliche Konsequenzen in Betracht, da Investoren und Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Berichtspflichten zunehmend aktiv überwachen.

Neben formalen Sanktionen entstehen praktische Risiken: Geschäftspartner, Banken und institutionelle Investoren fordern ESG-Daten zunehmend als Voraussetzung für Vertragsabschlüsse oder Kreditvergaben. Unternehmen, die hier nicht liefern können, geraten in Wettbewerbsnachteile. Frühzeitiges Handeln schafft Planungssicherheit und vermeidet Druck in der Berichtsphase.

Wie sollten sich Unternehmen jetzt auf 2026 vorbereiten?

Unternehmen, die ab 2026 erstmals prüfungspflichtig werden, sollten jetzt mit der Vorbereitung beginnen. Der Aufbau geeigneter Datenstrukturen, die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse und die Schulung interner Teams brauchen Zeit. Wer erst kurz vor dem Berichtsstichtag beginnt, riskiert Lücken, die nachträglich schwer zu schließen sind.

Konkret empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Betroffenheit klären: Prüfen, ob das Unternehmen unter die CSRD-Pflichten fällt und ab welchem Geschäftsjahr.
  2. Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Identifizieren, welche Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen und seine Stakeholder relevant sind.
  3. Datenbasis aufbauen: Interne Prozesse und Systeme etablieren, um ESG-Daten belastbar zu erfassen und zu dokumentieren.
  4. Wirtschaftsprüfer frühzeitig einbinden: Den Dialog mit dem Prüfer vor dem Berichtsstichtag suchen, um Erwartungen und Anforderungen abzustimmen.
  5. Interne Zuständigkeiten klären: Verantwortlichkeiten zwischen Finanz-, Nachhaltigkeits- und Rechtsabteilung klar definieren.
  6. Regulatorische Entwicklungen beobachten: Den Stand der Gesetzgebung kontinuierlich verfolgen, da auf EU-Ebene noch Anpassungen möglich sind.

Auch Unternehmen, die noch nicht direkt prüfungspflichtig sind, profitieren davon, ihre Datengrundlage frühzeitig zu strukturieren. Wer gut vorbereitet ist, kann auf Anfragen aus der Lieferkette schnell reagieren und Vertrauen bei Geschäftspartnern aufbauen.

Wie die AHW Gruppe bei den neuen Anforderungen an die Wirtschaftsprüfung unterstützt

Die AHW Gruppe begleitet Unternehmen bei der Vorbereitung auf die veränderten Anforderungen in der Wirtschaftsprüfung, insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der CSRD-Prüfpflicht. Das interdisziplinäre Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten arbeitet dabei eng zusammen, um Unternehmen eine fundierte Gesamtperspektive zu geben.

AHW unterstützt konkret bei:

  • Betroffenheitsanalyse: Klärung, ob und ab wann das Unternehmen unter die CSRD-Pflichten fällt
  • Wesentlichkeitsanalyse: Strukturierte Identifikation relevanter Nachhaltigkeitsthemen nach ESRS
  • Aufbau von Datenprozessen: Beratung zur Einführung geeigneter Systeme für die ESG-Datenerfassung
  • Prüfungsvorbereitung: Begleitung im Vorfeld der externen Prüfung, um Lücken frühzeitig zu schließen
  • Klassische Jahresabschlussprüfung: Weiterhin zuverlässige Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung nach HGB und IFRS
  • Interdisziplinäre Abstimmung: Verknüpfung von Prüfungs-, Steuer- und Rechtsexpertise aus einer Hand

Wer die neuen Anforderungen frühzeitig angeht, verschafft sich einen Vorsprung. Gemeinsam lassen sich die nächsten Schritte strukturiert und mit klarer Orientierung gestalten. Weitere Informationen finden sich unter Wirtschaftsprüfung bei AHW oder über den direkten Kontakt zur AHW Gruppe.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder wirtschaftsprüferische Beratung im Einzelfall.

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