Die Sommerferien haben bereits begonnen oder stehen vor der Tür. Nach langen Wochen der Quarantäne und ausgefallenem Osterurlaub, wurden in den letzten Wochen die Reisewarnungen zumindest für die Länder der Europäischen Union und eine andere Länder aufgehoben. Trotz bestehender Unsicherheiten wächst bei vielen Menschen die Sehnsucht doch noch Sommerurlaub am Meer oder den Bergen machen zu können.
Für viele Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, ist dieser Wunsch aber auch mit vielen Fragen verknüpft. Darf Urlaub genommen werden? Wie berechnet sich das Urlaubsentgelt?
Für Arbeitgeber stellen sich ähnliche Fragen: Darf ich Urlaub gewähren? Welche Auswirkungen hat das auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld? Darf ich den Urlaubsanspruch des Arbeitgebers sogar kürzen?
Die Fragen sind vielfältig und – leider – zumeist nicht mit einem klaren Ja oder Nein zu beantworten, denn Kurzarbeit und Urlaub sind eigentlich nicht miteinander vereinbar. Viele rechtliche Probleme sind ungeklärt. Dies liegt insbesondere an dem nicht immer einfachen Zusammenspiel zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht.
Dennoch soll nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Problemfelder gegeben werden.
- Muss Urlaub genommen werden, bevor Kurzarbeit beantragt werden darf?
- Darf in der Kurzarbeit Urlaub gewährt werden?
- Darf Urlaub einseitig angeordnet werden?
- Wird während des Urlaubs das Kurzarbeitergeld weitergezahlt?
- Wie berechnet sich die Urlaubsvergütung?
- Kann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit der Kurzarbeit gekürzt werden?