In der vergangenen Woche haben wir Sie bereits ausführlich über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Soforthilfe in NRW informiert. Konkret geht es um mögliche Rückzahlungsverpflichtungen. Daraufhin haben uns viele Anfragen von Ihnen erreicht, so
dass wir Ihnen heute den Stand der Diskussion und konkrete Empfehlungen geben möchten.
Vorab müssen wir Sie jedoch darauf hinweisen, dass in einigen Fällen Risiken verbleiben können. Denn die politischen Aussagen – bis hin zu den schriftlichen Bestimmungen im Soforthilfebescheid – sind unklar und zum Teil auch widersprüchlich formuliert. Im Zweifel wird es zu einer gerichtlichen Klärung kommen müssen.
Innerhalb welches Zeitraums muss der Zuschuss verwendet werden?
Der Zuschuss muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten am Antragstellung (tag genau) verwendet werden.
Wofür darf der Zuschuss verwendet werden?
Die Bundesregierung hat vorgesehen, dass der Zuschuss nur zur Deckung betrieblicher Sachkosten und zur Rückzahlung betrieblicher Kredite genutzt werden darf.
Darf ich auch Personalkosten mit dem Zuschuss bezahlen?
Grundsätzlich nicht. Denn zur Einsparung von Personalkosten, gibt es das Kurzarbeitergeld. Dieser Systematik folgend, müsste der Zuschuss jedoch verwendbar sein für Personalkosten, für die kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, z.B. für Mini-Jobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Auf der Internet-Seite des NRW-Wirtschaftsministeriums werden Personalkosten jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Hier bestehen also nach wie vor Unklarheiten.
Ich habe derzeit Miet- oder Kreditzahlungen ausgesetzt, um meine Liquidität zu sichern. Darf ich den Zuschuss verwenden, in dem ich die Zahlungen „freiwillig“ jetzt schon leiste?
Ja. Es ist nicht verlangt, dass der Unternehmer vorrangig andere Mittel zur Liquiditätssicherung ausschöpft oder beibehält, bevor der Zuschuss verwendet wird.
Mein Betrieb ist nicht geschlossen aber ich habe deutliche Umsatzeinbußen. Darf ich den Zuschuss verwenden, obwohl meine Umsätze noch zur Deckung der Ausgaben ausreichen?
Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach möglich. Grundsätzlich darf die Soforthilfe nur verwendet werden, wenn ein Finanzierungsengpass besteht. Sofern noch ausreichend betriebliche Mittel zur Deckung aller Betriebsausgaben erwirtschaftet werden, ist dies zweifelhaft. Allerdings hat das NRW-Wirtschaftsministerium definiert, wann ein Finanzierungsengpass „angenommen wird“. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fiktion. Ein wesentlicher Faktor ist dabei der Umsatzrückgang um mehr als 50%. Sofern der Umsatzrückgang im gesamten Verwendungszeitraum größer als 50% bleibt, wäre demnach per Definition von einem Finanzierungsengpass auszugehen.
Derzeit gehen wir davon aus, dass der betriebliche Cash-Flow jedoch dann vorrangig vor dem Zuschuss verwendet werden muss, soweit sich die Umsätze im Verwendungszeitraum wieder über 50% erholt haben sollten. Aber klar ist das leider auch nicht.
Darf ich den Zuschuss für private Lebenshaltungskosten nutzen?
Hinsichtlich dieser Frage haben sich die politischen Aussagen im Laufe der Zeit geändert:
Anfänglich hatte das NRW-Wirtschaftsministerium auf seiner Internet-Seite darüber informiert, dass der Unternehmerlohn des Selbständigen auch aus der Soforthilfe gedeckt werden könne. Nach dem Willen der Bundesregierung ist die Soforthilfe jedoch nur für betriebliche Zahlungen gedacht. Die NRW-Landesregierung konnte sich hier offenbar nicht durchsetzen. Daher kommt die Verwendung der Soforthilfe für private Aufwendungen nicht in Betracht. Aufgrund der ursprünglich anderslautenden Aussage der NRW-Regierung, darf je-
doch ein Teilbetrag der Soforthilfe in Höhe von EUR 2.000 pauschal für private Lebenshaltungskosten angesetzt werden, sofern
- die Soforthilfe im März oder April beantragt wurde
- weder für März noch für April Grundsicherung („Hartz IV“) gewährt wird
- keine Soforthilfe für Künstler gewährt wurde