Vor einigen Wochen hat die Bundesregierung beschlossen, ein Nachfolgeprogramm zu der inzwischen ausgelaufenen Soforthilfe auf den Weg zu bringen. Auch hierzu erreicht uns reges Interesse unserer Mandanten, die sich unsicher sind, ob sie die neuen Zuschüsse in Anspruch nehmen können. Zu Beginn ist die Regierung Informationen in einigen Detailfragen schuldig geblieben – inzwischen liegt aber ein Eckpunktepapier vor. Auch wenn noch nicht alle Zweifelsfragen geklärt sind, möchten wir trotzdem schon einmal die wichtigsten Kernfragen für Sie beantworten:
Wer bekommt den Zuschuss?
Der Zuschuss wird branchenübergreifend für alle Unternehmen gewährt, die einen massiven Umsatzeinbruch erlitten haben und weiterhin erleiden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im April und Mai 2020 zusammengenommen nur max. 40% der Summe der Umsätze der Monate April und Mai 2019 hatten, d.h. mind. 60% Umsatzeinbruch.
Gleichzeitig muss der Umsatzeinbruch in den Monaten Juni, Juli und August noch voraus-sichtlich mindestens 40% betragen. Hierbei wird der jeweilige Monat betrachtet. Beträgt der Umsatzeinbruch im Juni 2020 gegenüber Juni 2019 beispielsweise 45% und im Juli 2020 gegenüber Juli 2019 dagegen nur noch 35%, wird nur im Juni 2020 ein Zuschuss gewährt.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Es wird ein Zuschuss zum Ausgleich betrieblicher Fixkosten gewährt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der prozentualen Höhe des Umsatzausfalls. Er beträgt:
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 50% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50%
- Mieten für betriebliche Immobilien
- Sonstige Mietkosten
- Zinsaufwand für Darlehen (also nicht der Tilgungsanteil)
- Finanzierungsanteil von Leasingraten
- Kosten für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
- Ausgaben für Strom, Heizung, Wasser, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuer
- Betriebliche Lizenzen
- Versicherungen, Abo‘s und andere feste Ausgaben
- Kosten für StB oder WP, die im Rahmen dieser Überbrückungshilfe anfallen (s.u.)
- Kosten für Auszubildende
- Pauschal 10% der Kosten der Punkte 1-10 für Personalkosten, die nicht durch Kurzarbeitergeld aufgefangen sind.
- Nur bei Reisebüros: Zurückzuzahlende Provisionen