Ob pro oder contra: Das Mindestlohngesetz gilt
Das Mindestlohngesetz (MiloG) wird in den Medien und der Öffentlichkeit knapp ein Jahr nach seiner Einführung weiterhin politisch kontrovers diskutiert. Mit dieser Diskussion hielt sich die Referentin Janine Linde, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, von AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, allerdings bewusst nicht auf. Für Linde ist klar: Das Gesetz gilt, also gilt es, das Beste daraus zu machen. Entsprechend sachlich, praxisnah und von hohem Nutzwert waren ihre Ausführungen, was von den Teilnehmern sehr begrüßt wurde.
MiloG: der Status Quo
Janine Linde gab zunächst einen Überblick über Inhalt und Geltungsbereich des MiloG. Das Gesetz gilt grundsätzlich für die Entlohnung aller Arbeitnehmer. Es gibt aber einige Ausnahmen:
- Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss, § 22 Abs. 2 MiloG
- Auszubildende, § 22 Abs. 3 MiloG
- Ehrenamtlich Tätige, § 22 Abs. 3 MiloG
- Praktikanten, § 22 Abs. 1 S. 2 MiloG
- Langzeitarbeitslose
- Tarifverträge bis 2017
MiloG: offene Fragen
Welche Zahlungen fallen unter den Mindestlohn?
Übersichtlich stellte Janine Linde dar, welche Zahlungen unter den Mindestlohn fallen:- Stundenlohn
- Grundgehalt
- 13. Gehalt
- Überstundenzuschläge (Arbeitsentgelt für Überstunden bis 42-Wochenstunde)
- Weihnachtsgeld
- Erschwerniszuschlag
- Kindergartenzuschuss
- Fahrtkostenerstattung
Aufzeichnungspflicht: die bürokratische Hürde
Einer der Kernparagraphen des Mindestlohngesetzes ist § 17 MiloG. Er regelt die Aufzeichnungspflicht. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne als § 2 SchwarzArbG:
- Baugewerbe
- Gaststätten – und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transports- und damit
- verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigung/Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Forstwirtschaft
- Fleischwirtschaft
- Messebau
- Briefdienstleistungen
- Abfallwirtschaft
MiloG: Missachtung wird teuer
Wer sich nicht an das MiloG hält, begeht weit mehr als einen Kavaliersdelikt, warnte Janine Linde. Bei Missachtung besteht:- Nachzahlungspflicht
- Straftat gemäß § 266a StGB
- Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 500.000 EUR.
Mögliche Stellschrauben in Arbeitsverträgen
Janine Linde stellte drei wichtige Stellschrauben vor, die Unternehmer hinsichtlich des MiloG stets in den Arbeitsverträgen berücksichtigen sollten:
- Verfallklausel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach 3 Monaten nach Fälligkeit verfallen
- Vorteil „langer“ Kündigungsfristen
- „Befristung“ bis zur Rente
Quo vadis, MiloG?
Das MiloG bleibt umstritten, und es sind noch sind nicht alle Detailfragen geklärt. Dass es eine Gesetzesänderung geben wird, erwartet Janine Linde dennoch nicht: „Die Rechtsfragen sind alle nicht neu und bereits bei der Anwendung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geklärt. Das BAG muss sie jetzt nur auf das Mindestlohngesetz anwenden.“
Das Buch zum MiloG
Partner und Mitarbeiter der AHW Steuerberater Wirtschaftsberater Rechtsanwälte haben ein Praxishandbuch zum Mindestlohngesetz verfasst. Es heißt: Fragen und Antworten zum Mindestlohngesetz (MiLoG), Herausgeber ist Klaus Esch, mitgearbeitet haben Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, Steuerberater Oliver Weber und Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Janine Linde.
Das Buch beinhaltet auf 135 Seiten in übersichtlicher Darstellung alle aktuell wichtigen Aspekte zum MiloG und ist als Leitfaden für die Fragen der täglichen Praxis gedacht. Neben der klassischen Printfassung wird auch eine Online-Version angeboten. Weitere Informationen zum Buch finden Sie unter folgendem Link: http://shop.nwb.de/en/Artikel/F/.aspx?b66281=j.