Von dem Hintergund flächendeckender Geschäftsschließungen und Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Pandemie hat sich die Bundesregierung im März beschlossen, eine finanzielle Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer bis 10 Arbeitnehmer in Höhe von EUR 9.000 bzw. EUR 15.000 zu gewähren. Diese Soforthilfe wurde individuell von den einzelnen Bundesländern um eine Komponente für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ergänzt. In NRW wurde so zusätzlich eine Soforthilfe für Unternehmen zwischen 10 und 50 Arbeitnehmern in Höhe von EUR 25.000 ausgezahlt.
Das Antragsverfahren für die Soforthilfen des Bundes und die zusätzliche Soforthilfe des Landes NRW wurden zusammengefasst und technisch sehr einfach dargestellt, so dass die Soforthilfen schnell und unbürokratisch ausgezahlt wurden.
Die Frage einer möglichen Rückzahlung stellte sich im Grunde nicht, da auf der offiziellen Homepage des Wirtschaftsministeriums NRW zwei Aussagen getätigt wurden:
- Über die Verwendung der Soforthilfe muss kein Nachweis geführt werden.
- Die Unternehmer können die Soforthilfe auch zur Auszahlung eines individuellen Unternehmerlohns nutzen.
- betriebliche Sachkosten wie Miete, Leasing, Energie, Materialeinsatz, Beratungskosten etc. in tatsächlicher Höhe
- Bedienung betrieblicher Kredite in tatsächlicher Höhe
- EUR 2.000,00 für private Lebenshaltungskosten, wenn der Antrag auf Soforthilfe im März oder April gestellt wurde und kein Antrag auf Grundsicherung gestellt wurde
- Personalkosten (für nicht benötigtes Personal gibt es das Kurzarbeitergeld. Diese Sozialleistung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen).
- Private Lebenshaltungskosten über EUR 2.000,00 hinaus.