Am 3. Juni 2020 haben sich die Regierungskoalitionen auf ein Maßnahmen-Paket zur Wiederbelebung der Konjunktur geeinigt. Im Folgenden finden Sie unseren Kommentar zu einem Kernpunkt dieses Programms – die Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Senkung gilt für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020:
Keine Vorgabe zur Weitergabe der Steuersenkung
Ziel dieser Maßnahme ist die allgemeine Belebung des Konsums. Es ist also politisch gewollt, dass die geringere Umsatzsteuer-Belastung an die Kunden weitergegeben wird. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Senkung der Preise. Ob Sie die Steuersatzsenkung (teilweise) an Ihre Kunden weitergeben möchten, bleibt letztlich ihre unternehmerische Entscheidung.
Umstellung der Kassensysteme
Wichtig ist, dass Sie sämtliche EDV-Systeme (Kasse, ERP-System) rechtzeitig umstellen. Ab dem 1. Juli 2020 dürfen Sie keine Rechnung mehr erstellen, die 19% bzw. 7% Umsatzsteuer ausweist. Bitte sprechen Sie – soweit erforderlich – rechtzeitig Ihren EDV-Systempartner an. Es ist damit zu rechnen, dass es zu Verzögerungen aufgrund der hohen Nachfrage (alle Unternehmen müssen jetzt innerhalb von 4 Wochen umstellen) kommt.
Im Zusammenhang mit der Minderung der Steuersätze stellen sich einige praktische Fragen, die für die Übergänge 30.6./1.7. sowie 31.12.2020/1.1.2021 von Bedeutung sind. Die wichtigsten haben wir nachfolgend zusammengestellt. Aus Vereinfachungsgründen gehen wir nur auf den Wechsel zum 1. Juli 2020 ein. Zum 1. Januar 2021 gelten die Ausführungen analog.
FAQ zu der Umsatzsteuersenkung
Die Steuersätze reduzieren sich zum 1.7.2020. Wovon hängt es ab, welcher Steuersatz gilt?
Für die Bestimmung des Steuersatzes kommt es lediglich auf das Datum der Leistung an, für die Umsatzsteuer anfällt. Das Datum der Rechnung oder das Zahlungsdatum des Rechnungsbetrags sind im Ergebnis nicht von Bedeutung. Zu Besonderheiten im Zusammenhang mit Anzahlungen kommen wir später noch.
In den meisten Fällen ist das ganz einfach und eindeutig. Es gibt aber auch Sachverhalte, wo es komplexer sein kann festzulegen, wann eine Lieferung oder Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt ist.
Als Leitlinie können Sie sich wie folgt orientieren:
- Bei Kaufverträgen entsteht die Umsatzsteuer bei Übergabe der Ware im Laden oder (bei Versendungskauf) in aller Regel bei Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. Transportdienstleister. Es kommt nicht darauf an, wann die Ware beim Kunden ankommt. In speziellen Einzelfällen kann das in Abhängigkeit von den Vertragsbedingungen einmal anders sein, aber das ist eher die Ausnahme.
- Bei Werkverträgen entsteht die Umsatzsteuer in der Praxis mit Abnahme des geschuldeten Werks.
- Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit ihrer Vollendung. Bei Vorliegen von Teilleistungen (typisches Beispiel: Vermietung) entsteht die Umsatzsteuer mit Abschluss einer jeden Teilleistung.