Massnahme |
Erklärung |
Links |
Soforthilfe |
Das Rettungspaket der Bundesregierung für die Unterstützung Solo-Selbstständiger und Kleinstunternehmer (bis 25 Vollzeit-Mitarbeiter). Einmalzahlung von bis zu 25.000 €. Nicht rückzahlungspflichtig. Antragsstellung erfolgt über Länderportale. Antragsfrist endet am 31. Mai 2020. |
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KfW-„Unternehmerkredit“/ Betriebsmittelfinanzierung |
Kredit zur Betriebsmittelfinanzierung. Haftungsfreistellungen (d.h. Risikoübernahme durch den Staat) von bis zu 90%. Für Großunternehmen bis 80%. Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. €. Reduzierter Zinssatz von 1% -2% p.a.. Antragsstellung bei der Hausbank. |
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Stundungen von Steuern inkl. Verzicht auf Pfändungen |
Beim zuständigen Finanzamt können Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern gestellt werden. Frist: 31. Dezember 2020. Gilt nur für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. In Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer. |
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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen |
Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird abgeschafft. Alle Arbeitgeber müssen Sozialbeiträge für ihre Mitarbeiter nicht mehr im laufenden, sondern erst im Folgemonat abführen. |
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Kurzarbeitergeld |
Kurzarbeit: Wegen Arbeitsausfall können Gehälter der Mitarbeiter auf 60% bzw. 67% gemindert werden bei entsprechend verringerter Arbeitsleistung. Folgende Regelungen gelten rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020:
- Gültigkeit bei einem Betriebsausfall von bereits 10%
- Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitkonten
- Ausdehnung auf Zeitarbeitnehmer
- Erstattung der vom Arbeitgeber während Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
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Schadensersatz nach Infektionsschutzgesetz |
Entschädigungen für behördlich angeordnete Quarantäne, nicht für behördlich angeordnete Betriebsschließungen. |
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Sozialschutzpaket |
Erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus. Dazu gehören: Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf Kurzarbeitergeld, Ausweitung Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung bei kurzfristiger Beschäftigung, Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag, Erleichterte Weiterarbeit oder Wiederaufnahme nach Renteneintritt. |
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Aussetzung des Kündigungsrechts von (gewerblichen) Mietverhältnissen bei Zahlungsrückständen |
Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Covid-19-Epedemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 begrenzt. |
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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht |
Die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird (bei Pandemie-bedingter Zahlungsunfähigkeit) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. |
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Leistungsverweigerungsrecht |
Temporäres Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Schuldner kann Leistungen bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn er diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht ohne Gefährdung seines (oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) angemessenen Lebensunterhalts erbringen kann. |
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