Arbeitgeber können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 insgesamt (in beliebigen Teilbeträgen) 1.500,00 Euro jedem ihrer Arbeitnehmer steuerfrei zukommen lassen. Dies bedeutet, das auf eine so deklassierte Sonderzahlung weder arbeitgeberseitig noch arbeitnehmerseitig Steuern gezahlt werden müssen. Dabei muss es sich um Geld handeln, dass die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, sonstige Steuerbefreiungen bleiben von dieser neuen Maßnahme allerdings unberührt. Freiberufler und Unternehmer sind von der Maßnahme grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Auszahlung des Corona-Bonus wird zwar durch die Deklaration, sowie Buchhaltung solcher Sonderzahlungen verkompliziert, doch birgt andererseits Chancen für die steueroptimierte Lohngestaltung. Die AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte stehen Unternehmen zur Seite, die Ihre Arbeitnehmer einerseits für außerordentliche Leistung belohnen und andererseits das Potenzial von gesetzlichen Spielräumen maximal ausnutzen wollen. Sprechen Sie uns einfach an!
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