Unternehmenssichernde Maßnahmen in der Corona-Krise
Die Covid-19-Pandemie stellt die Welt vor eine Herausforderung, die nicht nur neuer Lösungen im Gesundheitswesen bedarf, sondern neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch einige wirtschaftliche Herausforderungen insbesondere für Unternehmer auslöst. Damit Ihr Unternehmen auch in Krisenzeit manövrierfähig bleibt, gilt es frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen. Im Folgenden finden Sie einen Leitfaden, der Ihnen dabei helfen soll, Antworten auf die Aufgaben, die es jetzt zu bewältigen gilt, zu entwickeln.
Der Maßnahmenkatalog aus Werkzeugen, die Ihnen jetzt zur Verfügung stehen, besteht aus folgenden Schritten:
- Inanspruchnahme von Zuschussprogrammen (insb. Soforthilfe, Kurzarbeitergeld)
- Ergreifung von Kostsenkungsmaßnahmen
- Überprüfung von Stundungsmöglichkeiten
- Überarbeiten der Liquiditätsplanung
- Beantragung von Überbrückungs-Krediten
- Überprüfung von Entschädigungsansprüchen
- 9.000 € für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern
- 15.000 € bei bis Firmen bis einschließlich 10 Mitarbeitern
- 25.000 € bei einer Unternehmensgröße bis 50 Beschäftigte.
- Bilanzsumme ab 43 Millionen Euro,
- Umsatzerlöse ab 50 Millionen Euro,
- sowie mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
- Tilgungszahlungen für laufende Darlehen können in Absprache mit den Kreditinstituten ausgesetzt werden, sodass nur Zinskosten bedient werden müssen.
- Eine andere Möglichkeit ist es, sich an Ihr Finanzamt zu wenden, um Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer stunden zu lassen. Dies betrifft vor allem Steuernachzahlungen für vergangene Geschäftsjahre. Grundlage hierfür ist, dass durch Einzug der Steuer ein wirtschaftlicher Härtefall entstehen würde. Der Stundungsumfang liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörden, sie werden von der Regierung aber derzeit dazu angehalten, keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Finanzverwaltung setzt für Steuerstundungen bis zum Jahresende keine Zinsen bzw. Säumniszuschläge fest. Steuervorauszahlungen für laufende Jahre können problemlos erstattet werden. Mehr Informationen dazu, erhalten Sie hier.
- Neben den bereits angesprochenen Mieterlässen sind auch Mietstundungen möglich, sofern Sie Ihrem Vermieter glaubhaft darstellen können, dass ungeminderte Mietzahlungen für Ihren Betrieb existenzgefährdet sind und daher zu einem Mietausfall führen könnten. Zwar ist die Gesetzeslage im Moment so, dass der Ausfall von Mietzahlungen nicht zu einer Kündigung des Mietvertrags und einer Verwirkung des Mietrechts führen können, andererseits muss anfallende Miete trotzdem bezahlt werden. Setzen sich mit Ihrem Vermieter in Kontakt, um Zahlungsengpässe rechtzeitig zu kommunizieren und individuelle Lösungen zu erarbeiten.
- Für die gesamte Kreditorenbuchhaltung sollte individuell nach Möglichkeit Stundungsvereinbarungen ausgelotet werden.