Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen. Relevant sind insbesondere
- der Anlass der Feier (Dienstjubiläum = berufsbezogen; Priesterjubiläum = privat),
- wer ist Gastgeber; wer bestimmt die Gästeliste,
- die Art der Gäste (z. B. Mitarbeiter oder private Bekannte),
- der Ort der Veranstaltung und
- ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.