Am Freitag, den 16.04.2020, verkündete das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales den neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, der klare Regelungen zur Pandemieeindämmung definiert. Die neuen, befristeten Maßnahmen zum Infektionsschutz gelten ab sofort für alle Unternehmen, in denen noch vor Ort gearbeitet wird oder der Betrieb in Kürze wieder aufgenommen werden soll.
Keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, aber Arbeitgeber trägt bei Nichteinhalten das Haftungsrisiko
Obwohl die Standards keiner unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit unterliegen (eine Nichteinhaltung hat keine direkten strafrechtlichen Konsequenzen), ergeben sich für den Arbeitgeber potenzielle Haftungsrisiken im Sinne einer Verletzung der Fürsorgepflicht, sollten seine Beschäftigten bei einer Vernachlässigung der aufgeführten Hygienevorschriften zu Schaden kommen. In diesem Fall können Versicherer Leistungen im Rahmen des Betriebsunfallschutzes verweigern. Anstelle kann der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen werden. Außerdem besteht für alle Arbeitnehmer ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Umsetzung. Damit ein Haftungsrisiko ausgeschlossen werden kann, sollten Betriebe ein Maßnahmenkonzept gegen Covid-19 erarbeiten und dokumentieren.
Welche 10 Maßnahmen Sie ergreifen sollten, erfahren Sie im Folgenden. Bei zusätzlichen Fragen zur Umsetzung und Haftungsvermeidung beraten Sie die Arbeitsrecht-Experten der AHW gerne.
- Stellen Sie Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit her!
- Es gilt den Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten! Wo dies nicht gewährleistet kann sollten Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden.
- Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten!
- Sorgen Sie für eine angepasste Arbeitsplatzgestaltung und -organisation!
- Sorgen Sie für eine zeitlich versetzte Arbeitszeit und Pausengestaltung!
- Erhöhen Sie die Reinigungsintervalle und stellen Sie Mittel zur Handhygiene bereit!
- Stellen Sie eine regelmäßige Reinigung von Arbeitsbekleidung und -mitteln sicher!
- Weiten Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge aus!
- Etablieren Sie Kommunikationsketten mit den Gesundheitsbehörden!
- Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“