Rechnungsberichtigung
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde aktuell eine gesetzliche Regelung zur rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen erlassen. Stellt zum Beispiel das Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung fest, dass vorgelegte Rechnungen fehlende oder unzutreffende Angaben enthalten, ist eine Korrektur dieser Rechnungen auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Rechnungsdatum nunmehr nur dann möglich, wenn diese Rechnungen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Folgende Informationen müssen Ihre Rechnungen zukünftig zwingend enthalten:- Angaben zum Rechnungsaussteller
- Angaben zum Leistungsempfänger
- Angaben zur Leistungsbeschreibung
- Angaben zum Entgelt und
- Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.