Seit rund zwei Wochen können Anträge für die Überbrückungshilfe III, dem neuesten Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung, gestellt werden. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass das maximale Fördervolumen auf 1,5 Millionen Euro monatlich deutlich angehoben, der Laufzeitraum auf acht Monate verlängert und der Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten erweitert wurde. Mit der langfristig angelegten Überbrückungshilfe III soll vermieden werden, dass wie in der Vergangenheit immer wieder neue Hilfsprogramme mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Dokumentationspflichten aufgesetzt werden müssen.
Alles, was Sie zur Überbrückungshilfe III wissen müssen, erfahren Sie in unseren FAQ‘s:
Wie hoch ist der Zuschuss, den ich im Rahmen der Überbrückungshilfe III für mein Unternehmen erhalten kann?
Wie in den Vorgängerprogrammen ist es so, dass ein prozentualer Anteil der monatlichen betrieblichen Fixkosten aus Staatsmitteln erstattet wird für Unternehmen, die im Vergleich zu den Referenzmonaten in 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 30% vorzuweisen haben. Hierbei steigt der Anteil der bezuschussten Fixkosten mit der Höhe des Umsatzrückgangs eines Unternehmens. Erstattet wird ein Fixkostenanteil in Höhe von: … 90% bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% … 60% bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 50% bis 70% … 40% bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% bis 50% Das Fördervolumen ist gedeckelt auf 1,5 Millionen Euro monatlich. Förderanträge können für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden. Pro Unternehmen beläuft sich die maximale Zuschusshöhe also auf 12 Millionen Euro für acht Monate, welche auch EU-rechtlich die Höchstgrenze für staatliche Beihilfen darstellt. D.h. der Höchstbetrag für die Überbrückungshilfe III mindert sich in dem Umfang, in dem bereits Beihilfen in Anspruch genommen wurden.Welche Kosten kann ich mir als Unternehmer als betriebliche Fixkosten anrechnen lassen?
Als grundsätzliche Regel gilt: Fixkosten sind dann förderfähig, wenn Sie aus einer Verpflichtung vor dem 1. Januar 2021 stammen und nicht „einseitig änderbar“ sind. Das bedeutet, dass Sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht kündigen oder verringern können, ohne damit die betriebliche Fortführung zu gefährden. Was zunächst schwammig klingt, heißt im Klartext: Folgende Kostengruppen sind berücksichtigt:- Miete und Pacht
- Gebäudenebenkosten
- Zinsaufwendungen
- 50% der handelsrechtlichen Abschreibungen
- Instandhaltungskosten
- Marketing & Werbung
- Grundsteuern
- Steuerberatungskosten für die Fördermittelbeantragung
- Lizenzgebühren
- Versicherungsprämien
- Kosten für Auszubildende
- Personalkostenpauschale (i.d.H. von 20 % der Summe der sonstigen Fixkosten)
- Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygiene-Konzepten (rückwirkend ab März 2020 in Höhe von 20.000 Euro monatlich)
- Investitionen in die Digitalisierung (rückwirkend ab März 2020, einmalig 20.000 Euro)
- Außerdem gibt es Sonderregelungen für die Branchen: Einzelhandel, Pyrotechnik, Reisen, Veranstaltung und Kultur.