Einführung: Was das neue BFH-Urteil bedeutet
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen wichtige Fragen des Steuerrechts geklärt:
- Dienstwagenbesteuerung nach der 1%-Regelung – private Zusatzkosten wie Fährgebühren mindern den geldwerten Vorteil nicht.
- Kinderbetreuungskosten – Ferienlager gelten nicht als steuerlich absetzbare Betreuung.
Diese Urteile betreffen viele Arbeitnehmer und Unternehmen, die regelmäßig mit den Themen Dienstwagenbesteuerung und steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zu tun haben.
Dienstwagenbesteuerung nach der 1%-Regelung
Was bedeutet die 1%-Regelung beim Dienstwagen?
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen, müssen den geldwerten Vorteil versteuern. Wer kein Fahrtenbuch führt, wendet die 1%-Regelung an:
- 1 % des Bruttolistenpreises (inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer) pro Monat
- plus 0,03 % je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Für Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge gelten reduzierte Werte (0,5 % bzw. 0,25 % des Listenpreises).
BFH-Urteil: Keine Minderung durch private Zusatzkosten
Im Streitfall zahlte ein Arbeitnehmer die Fährkosten für eine Urlaubsreise mit seinem Dienstwagen selbst und wollte diese vom geldwerten Vorteil abziehen. Der BFH (Urteil vom 16.03.2022 – VI R 50/20) entschied:
- Keine Minderung möglich. Der Vorteil nach der 1%-Regelung ist pauschal und deckt alle typischen Nutzungsvorteile ab.
- Fährkosten hängen von der privaten Entscheidung des Arbeitnehmers ab.
- Würde der Arbeitgeber diese Kosten übernehmen, entstünde ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der gesondert zu versteuern wäre.
Welche Kosten mindern den geldwerten Vorteil tatsächlich?
Nur bestimmte Zahlungen an den Arbeitgeber können den steuerpflichtigen Vorteil reduzieren:
- Regelmäßige Nutzungsentgelte (monatlich oder laufend)
- Einmalzahlungen für die Privatnutzung
- Kostenbeteiligung am Fahrzeugkauf
Andere private Ausgaben wie Fährgebühren, Maut oder Tankkosten sind steuerlich ohne Einfluss.
Kinderbetreuungskosten im Steuerrecht
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Eltern können 80 % der Kinderbetreuungskosten (maximal 4.800 € pro Kind und Jahr) als Sonderausgaben geltend machen. Begünstigt sind insbesondere:
- Kindergärten
- Krippen
- Horte
- Tagesmütter
BFH-Urteil: Ferienlager nicht steuerlich absetzbar
Der Arbeitnehmer im Streitfall hatte zusätzlich die Kosten für ein Sommerferienlager seines Kindes angesetzt. Auch hier entschied der BFH:
- Ferienlagerkosten sind keine Kinderbetreuungskosten.
- Grund: Im Vordergrund standen Freizeitaktivitäten (z. B. Windsurfen), nicht die altersgerechte Betreuung.
- Betreuung war zwar vorhanden, aber lediglich Nebenzweck.
Damit bestätigt der BFH, dass nur dann Sonderausgaben für Kinderbetreuung vorliegen, wenn die Betreuung selbst Hauptzweck ist.
Praxisfolgen für Arbeitnehmer und Unternehmen
Für Arbeitnehmer
- Dienstwagen: Wer von der pauschalen 1%-Regelung abweichen will, sollte ein Fahrtenbuch führen. Nur so können die tatsächlichen Kosten aufgeteilt und ggf. verringert werden.
- Kinderbetreuung: Eltern sollten genau prüfen, ob die Maßnahme als Betreuung oder als Freizeitangebot gilt. Nur echte Betreuung ist steuerlich relevant.
Für Arbeitgeber
- Mitarbeiter sollten über die Grenzen der 1%-Regelung informiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Bei Dienstwagenmodellen empfiehlt sich eine klare Regelung über Nutzungsentgelte oder Kostenbeteiligungen, wenn steuerliche Entlastungen erzielt werden sollen.
Fazit: Klare Regeln durch die BFH-Rechtsprechung
Die Urteile des BFH verdeutlichen:
- Die 1%-Regelung beim Dienstwagen ist eine pauschale Bewertungsmethode. Private Zusatzkosten wie Fährgebühren mindern den geldwerten Vorteil nicht.
- Ferienlagerkosten sind keine Kinderbetreuungskosten im steuerlichen Sinne, da Freizeitaktivitäten im Vordergrund stehen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die BFH-Entscheidungen kennen und in ihrer Steuerplanung berücksichtigen. Wer rechtzeitig auf die richtige Methode setzt – Fahrtenbuch, klare Kostenbeteiligung oder echte Betreuungskosten – kann spätere Überraschungen mit dem Finanzamt vermeiden.